Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Fünfter Jahrgang. 1877. (5)

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                            1. Zoll= und Steuer-Wesen. 
  
Dem Königlich preußischen Nebenzollamte I. zu Goch im Hauptamtsbezirke Kleve ist die Befugniß zur Erle- 
ledigung von Uebergangsscheinen beigelegt worden. 
  
                                 5. Justiz= Wesen. 
  
Die Diensträume des Reichs-Justizamts befinden sich zur Zeit hierselbst Wilhelmstraße Nr. 74. 
  
                                   6. Heimath= Wesen. 
In Sachen Duisburg contra Mühlheim a. Ruhr ist vom Bundesamte unter Abänderung des erstinstanz- 
lichen Erkenntnisses die streitige Unterstützung der Angehörigen eines in das Krankenhaus aufgenommenen 
kranken Arbeiters, bestehend aus einer Frau und zwei Kindern, als nothwendig anerkannt worden aus fol- 
genden der Entscheidung vom 2. Dezember 1876 beigefügten Gründen. 
Die Einwendungen des Verklagten gegen den Klaganspruch sind unbegründet. 
Die Hülfsbedürftigkeit der Familie S. wurde dadurch allein nicht ausgeschlossen, daß 
zwei Söhne erster Ehe des Arbeiters Karl S. vorhanden sind, welche möglicherweise zur Leistung 
von Alimenten hätten herangezogen resp. gezwungen werden können. Da dieselben für den 
Unterhalt der Familie von Mühlheim aus, wo sie zurückgeblieben sind, thatsächlich nichts beitrugen, 
so würde Kläger seine Pflicht unbedingt verletzt haben, wenn er die Familie, statt sie zu unter- 
stützen, unter Verweisung an alimentationspflichtige Verwandte hülflos gelassen hätte. Auch ist 
es, wie der erste Richter zutreffend bemerkt, nicht Aufgabe des vorläufig unterstützenden Verbandes, 
privatrechtlich zur Alimentation verpflichtete Personen zur Erfüllung dieser Pflicht anzuhalten; 
er kann das dem fürsorgepflichtigen Armenverbande überlassen. 
Aber auch im übrigen liegt kein Grund vor, die Nothwendigkeit der streitigen Unter- 
stützung zu bezweifeln. Wenn der erste Richter dieselbe einfach dadurch für widerlegt erachtet, 
daß die Ehefrau S. unbestritten arbeitsfähig war, und davonausgehend, daß die verehelichte S., 
nachdem ihr die Pflege des kranken Mannes abgenommen war, den Lebensunterhalt für sich und 
zwei Kinder (von 8 und 5 Jahren) durch Arbeit habe erwerben können, den vom Kläger an- 
gebotenen Beweis des Gegentheils für unerheblich erklärt, so ist ihm darin schlechterdings nicht 
beizutreten. Es giebt keine Vermuthung dafür, daß eine arbeitsfähige Frau ein oder zwei oder 
mehr Kinder ohne öffentliche Unterstützung zu ernähren vermag; eine Frage, welche sich nur nach
	        
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