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der Bote, wenn es sich um ein Telegramm handelt, für welches ein Empfangsschein ausgefertigt ist, oder
wenn sich für die Bestellung eines Telegramms ohne Empfangsschein ein Privat-Briefkasten oder ein anderer
Weg der Bestellung nicht darbietet, einen Benachrich tigungszettel in der Wohnung rc. des Empfängers zurück-
zulassen bezw. an die Eingangsthür anzuheften, das Telegramm selbst aber zum Amt zurückzubringen. Mit
den Telegrammen, welche mit einem Vermerk wegen der eigenhändigen Bestellung versehen sind, ist in gleicher
Weise zu verfahren, wenn der bezeichnete Empfänger selbst nicht angetroffen wird.
6.
Unbestellbare Teegramme.
Von der Unbestellbarkeit eines Telegramms und den Gründen der Unbestellbarkeit wird dem Auf-
gabeamte telegraphische Meldung gemacht. Liegt für die Unbestellbarkeit eines Telegramms ein Grund vor,
welcher nicht ohne weiteres aus dienstlicher Veranlassung beseitigt werden kann und muß, und ist der Ab-
sender des unbestellbaren Telegramms aus der Unterschrift oder auf andere Weise mit genügender Sicherheit
keente gann wird die Unbestellbarkeitsmeldung diesem gegen Bezahlung einer Gebühr von 30 Pfennig
ermittelt.
7.
Zeitpunkt der Einführung und Geltungsbereich.
Die gegenwärtige Verordnung tritt am 1. September 1877 in Kraft. Für den inneren Verkehr
der Königreiche Bayern und Württemberg, sowie für den Wechselverkehr dieser beiden Staaten findet dieselbe
nicht Anwendung.
In Bezug auf den telegraphischen Verkehr mit dem Auslande kommen die Bestimmungen der be-
züglichen Telegraphen-Verträge zur Anwendung.
Berlin, den 26. August 1877.
Der Reichstanzler.
In Vertretung:
Stephan.
Briefverkehr mit China.
In Folge weiterer Ausdehnung der Anwendbarkeit des Weltpostvereins-Tarifs unterliegen Briefsen-
dungen nach und aus den, dem fremdländischen Verkehr eröffneten wichtigsten Hafenorten Chinas, näm-
lich: Kiung-Chow, Canton, Swatow, Amoy, Foochow, Ningpo, Shanghai und Hankow fortan lediglich den
für Honkong in Anwendung kommenden Vereins-Portosätzen. Die Letzteren betragen für frankirte
Briefe 40 Pfennig für je 15 Gramm; für Postkarten 20 Pfennig; für Drucksachen, Waarenproben und
Geschäftspapiere 10 Pfennig für je 50 Gramm; für unfrankirte Briefe kommen 60 Pfennig für je 15 Gramm
zur Erhebung. Die Einschreibgebühr beträgt 20 Pfennig; für die Beschaffung eines Rückscheins tritt eine
weitere Gebühr von 20 Pfennig hinzu. — Die vorstehenden Portosätze finden auch auf die Briessendungen
nach und aus dem übrigen China, einschließlich Formosa, Anwendung, mit der Maßgabe jedoch,
daß dieselben dem Frankirungszwange bis zu einem der obengenannten Hafenorte unterliegen, und daß die
Einschreibung der Sendungen nur bis zu demjenigen dieser Hafenorte Wirkung hat, welcher dem Bestim-
mungsorte am nächsten belegen ist. Die Sendungen müssen mit dem Vermerk: „über Suez und Hon-
kong“ versehen sein.
Berlin, den 28. August 1877.
Der General-Postmeister.
Stephan.