Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Dreiundvierzigster Jahrgang. 1915.

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gang und Verfahren der Oberversicherungsämter vom 24. Dezember 1911 (Reichs-Gesetzbl. S. 1095) 
hat der endenr folgendes bestimmt: 
Die Versicherungsämter und Oberversicherungsämter haben ihre Geschäftsberichte am 
Schlusse L Geschäftsjahrs ihrer vorgesetzten oder der von der obersten Verwaltungsbehörde be- 
stimmten Behörde zu erstatten. 
In den Geschäftsberichten sind Angaben darüber zu machen, welche 
besonderen Erfahrungen die Amter bei der Durchführung der Arbeiterversicherung gemacht haben. Die 
oberste Verwaltungsbehörde kann hierüber Näheres bestimmen. 
2. Den Geschäftsberichten sind Ubersichten nach den anliegenden Mustern beizufügen. 
erstatten. 
Berlin, den 21. Oktober 1915. 
3. Nach diesen Bestimmungen sind erstmalig für das Jahr 1917 Geschäftsberichte zu 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers. 
Delbrück. 
A. für das 
Abersichten.) 
A. Krankenversicherung. 
1. Übersicht über die Sp keit. 
(„Andere, Spruchsachen“ 88 * bis 1779) sind unter D 
zählen. 
I. Zahl der zu bearbeitenden Sachen 
davon aus den Vorjahrten 
dem Berichtsjahr. 
II. Zahl der erledigten Sachen 
davon erledigt durch 
a) Anerkenntnis oder Vergleich 
b) on Vorentscheidung 
4) Wuede des Spruchaus- 
ausschusses 
(darunter zugunsten des Ver- 
sicherrrren ) 
e) Zurücknahme des Antrags 
oder auf sonstige Weise 
III. Beweis wurde erhoben in Sachen. 
IV. Kosten des Verfahrens anch 1802 wurden 
auferlegt in 
kühren 
2. Ubersicht über die Tätigkeit im Beschluß- 
verfahren. 
I. Zahl der zu bearbeitenden Sachen 
davon aus den Vorjahren 
dem Berichtsjahr. 
II. Zahl der erledigten Sachen 
davon betrafen 
a) Versicherungsverhältnis und 
Beitragsleistung (58 405, 479) 
b) Strafsachen (§ 530 Abf. 4, 
W 1512 Abs. 3, § 15160) 
Tc) andere Angelegenheiten 
III. Von den erledigten Sachen wurden 
Sachen vom Beschlußausschuß erledigt. 
1) Die vom Reichsversicherungeamte (Landesversicherungsamte) zurückverwiesenen Sachen sind nicht erneut aufzu- 
78“
	        
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