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6. Post= und Telegraphen-Wesen.
Regelung des Verfahrens bei den Meldungen über die Unbestellbarkeit von Telegrammen.
Un die Ausführung der Bestimmung im §. 25 der Telegraphenordnung vom 21. Juni 1872, nach welcher
von der Unbestellbarkeit eines Telegramms und den Gründen der Unbestellbarkeit der
Aufgabestelle telegraphische Meldung gemacht werden soll, für das den Telegraphen benutzende
Publikum möglichst nutzbringend zu machen, soll für den Verkehr zwischen Reichs-Telegraphen-
Anstalten vorläufig versuchsweise das folgende Verfahren eingeführt werden.
Sobald die Unbestellbarkeit eines angekommenen Telegramms festgestellt ist, hat das Bestimmungs-
amt, unter Angabe der Gründe der Unbestellbarkeit, die telegraphische Meldung an die Aufgabestelle zu
machen, wobei stets die volle Adresse des unbestellbaren Telegramms zu wiederholen ist.
Das Aufgabeamt prüft bei Eingang der Unbestellbarkeitsmeldung, ob die Unbestellbarkeit auf einem
vorgekommenen Dienstversehen beruht, und erläßt, wenn dieser Fall vorliegt, sofort eine telegraphische Be-
richtigung. Die telegraphische Unbestellbarkeitsmeldung wird dann mit einem Hinweis auf die erfoldgte
Berichtigung dem Telegramm, auf welches sie sich bezieht, beigefügt. Liegt für die Unbestellbarkeit ein
anderer Grund vor (ungenügende Adresse, Abreise des Adressaten u. s. w.) und ist der Absender des
unbestellbaren Telegramms aus der Unterschrift oder auf andere Weise mit genügender Sicherheit bekannt,
dann wird die Unbestellbarkeitsmeldung in einen Telegramm= bez. Briefumschlag verschlossen und, nachdem
dieser mit der Adresse des Absenders und dem Zusatz: „Telegraphennotiz aus (Aufgabeort) gegen 30 Pf.
auszuhändigen“ versehen worden ist, wie ein gewöhnliches Telegramm zur Bestellung gebracht. Der ab-
tragende Bote hat die Telegraphennotiz nur gegen Bezahlung der bezeichneten Gebühr von 30 Pf.
auszuhändigen.
Ist der Aufgeber des unbestellbaren Telegramms unbekannt und nicht zu ermitteln, oder verweigert
er die Annahme der Unbestellbarkeitsmeldung, dann kommen die Vorschriften bezüglich der unbestellbaren
Telegramme zur Anwendung.
Berlin W., den 12. Januar 1877.
Der General-Postmeister.
Einheitlicher Packetporto-Tarif im Verkehr zwischen Deutschland und der Schweiz.
Vem 1. Februar 1877 ab tritt im Verkehr zwischen Deutschland und der Schweiz ein einheitlicher
Portotarif für Packete bis zum Gewichte von 5 Kilogramm in Wirksamkeit.
Danach beträgt das deutsche und schweizerische Porto für ein frankirtes Packet bis zum
Gewichte von 5 Kilogramm insgesammt 80 Pfennig oder 1 Frank; dagegen im Grenzverkehr, d. i.
im Verkehr derjenigen deutschen und schweizerischen Postorte, welche in gerader Linie nicht mehr als 30 Kilo-
meter von einander entfernt sind,
40 Pfennig oder 50 Centimen.
Für unfrankirte Packete bis 5 Kilogramm tritt den vorstehenden Portosätzen ein Zuschlag von
20 Pfennig oder 25 Centimen hinzu.
Bei Sperrgut wird die Einheitstaxe von 80 bezw. 40 Pfennig oder 1 Frank bezw. 50 Centimen
um die Hälfte erhöht.
Berlin W., den 22 Januar 1877.
Der General-Postmeister.
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