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behörde, nach deren Ermessen, abgabefrei gestattet werden, wenn sie keinen gewerblichen
Charakter haben.
Bezüglich der Verjährung gelten die Bestimmungen des Art. 7.
V. Strafbestimmungen.
Begriff und Strafe der Steuerhinterziehung.
Art. 19.
Wer es unternimmt, die Branntweinsteuer (Art. 1 bis 5) zu hinterziehen, hat eine
dem vierfachen Betrage der vorenthaltenen Steuer gleichkommende Geldstrafe verwirkt.
Neben der Strafe ist die Steuer zu entrichten.
Kann der Betrag der hinterzogenen Steuer nicht mehr ermittelt werden, so ist auf
eine Geldstrafe von 10 ¾ bis 3000 ¾ zu erkennen.
Art. 20.
Die Hinterziehung wird insbesondere dann als vollbracht angenommen:
1) wenn eine Gewerbshandlung, von deren Ausübung die Entrichtung der Branntweinstener
abhängig ist, vorgenommen wird, solche aber in der von der Steuerbehörde
vollzogenen und der Steuerentrichtung zu Grund liegenden Betriebsaumeldung
(Betriebsplan, Betriebserklärung) gar nicht oder dergestalt unrichtig
angegeben ist, daß daraus eine Stenerverkürzung folgt;
2) wenn den bei Bewilligung der Steuerfixation festgestellten Bedingungen zum Nachtheile
der Steuerinteressen entgegengehandelt wird.
Das Dasein der unter Ziff. 1 und 2 genannten Thatsachen begründet die Strafe
der Hinterziehung.
Art. 21.
Wenn nicht angemeldete oder amtlich außer Gebrauch gesetzte Maischgefässe zum Einmaischen
eigenmächtig benützt worden sind, so ist auf jeden dritten Tag der nächst vorhergegangenen
90 Tage, vom Zeitpunkt der Entdeckung an zurückgerechnet, eine Einmaischung
in diesen Gefässen anzunehmen und hienach der Betrag der zurückgebliebenen
Steuer und der Steuerhinterziehungsstrafe zu bestimmen, insofern nicht entweder eine
größere Steuerhinterziehung ermittelt oder die Nichtbenützung während der betreffenden
90 Tage oder eines Theils dieses Zeitraumes nachgewiesen wird.