Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1885. (62)

124

behörde,  nach  deren  Ermessen,  abgabefrei  gestattet  werden,  wenn  sie  keinen  gewerblichen
Charakter  haben.
Bezüglich  der  Verjährung  gelten  die  Bestimmungen  des  Art.  7.

V.  Strafbestimmungen.
Begriff  und  Strafe  der  Steuerhinterziehung.
Art.  19.

Wer  es  unternimmt,  die  Branntweinsteuer  (Art.  1  bis  5)  zu  hinterziehen,  hat  eine
dem  vierfachen  Betrage  der  vorenthaltenen  Steuer  gleichkommende  Geldstrafe  verwirkt.
Neben  der  Strafe  ist  die  Steuer  zu  entrichten.

Kann  der  Betrag  der  hinterzogenen  Steuer  nicht  mehr  ermittelt  werden,  so  ist  auf
eine  Geldstrafe  von  10  ¾  bis  3000  ¾  zu  erkennen.

Art.  20.

Die  Hinterziehung  wird  insbesondere  dann  als  vollbracht  angenommen:

1)  wenn  eine  Gewerbshandlung,  von  deren  Ausübung  die  Entrichtung  der  Branntweinstener
  abhängig  ist,  vorgenommen  wird,  solche  aber  in  der  von  der  Steuerbehörde
  vollzogenen  und  der  Steuerentrichtung  zu  Grund  liegenden  Betriebsaumeldung
  (Betriebsplan,  Betriebserklärung)  gar  nicht  oder  dergestalt  unrichtig
angegeben  ist,  daß  daraus  eine  Stenerverkürzung  folgt;

2)  wenn  den  bei  Bewilligung  der  Steuerfixation  festgestellten  Bedingungen  zum  Nachtheile
  der  Steuerinteressen  entgegengehandelt  wird.

Das  Dasein  der  unter  Ziff.  1  und  2  genannten  Thatsachen  begründet  die  Strafe

der  Hinterziehung.
Art.  21.

Wenn  nicht  angemeldete  oder  amtlich  außer  Gebrauch  gesetzte  Maischgefässe  zum  Einmaischen
  eigenmächtig  benützt  worden  sind,  so  ist  auf  jeden  dritten  Tag  der  nächst  vorhergegangenen
  90  Tage,  vom  Zeitpunkt  der  Entdeckung  an  zurückgerechnet,  eine  Einmaischung
  in  diesen  Gefässen  anzunehmen  und  hienach  der  Betrag  der  zurückgebliebenen
Steuer  und  der  Steuerhinterziehungsstrafe  zu  bestimmen,  insofern  nicht  entweder  eine
größere  Steuerhinterziehung  ermittelt  oder  die  Nichtbenützung  während  der  betreffenden
90  Tage  oder  eines  Theils  dieses  Zeitraumes  nachgewiesen  wird.