Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Sechster Jahrgang. 1878. (6)

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§. 14. 
B. Gegenstände, welche unter Zoll= oder Steuerkontrole stehen. 
Wenn Waaren, welche auf Begleitscheine, Uebergangsscheine, Bonifikations-Anmeldungen oder unter 
sonstiger Zoll= oder Steuerkontrole abgefertigt wurden, beim Transport abwechselnd das In= und Ausland 
berühren, so bedarf es neben jenen Begleitpapieren der Abgabe eines besonderen Deklarationsscheins nicht. 
Die betreffenden Waaren werden beim Ausgangsamt nach Maßgabe der für Güter des freien Verkehrs er- 
theilten Vorschriften revidirt und, wenn nöthig, unter Verschluß gesetzt und zum Ausgang abgefertigt. 
Auf dem Begleitpapier ist die zum Wiedereingang bestimmte Frist, die Bescheinigung des Ausgangs 
und die Nummer des Notizbuchs zu vermerken. 
Bezüglich des Wiedereingangs findet das bei den Gütern des freien Verkehrs vorgeschriebene Ver- 
fahren — unbeschadet der von den Waarenführern bei ursprünglicher Ausstellung des Begleitpapiers über- 
nommenen Verpflichtungen — Anwendung. 
Die Bescheinigungen der Aus= und Wiedereingangsämter sind an einer passenden Stelle des Be- 
gleitpapiers in auffälliger Weise als „Passage-Attest“ einzutragen. 
§. 15. 
Besondere Bestimmungen und Erleichterungen. 
Die vorstehenden Vorschriften können nach Maßgabe des Schlußsatzes des §. 111 des Vereins-Zoll- 
gesetzes von der obersten Landes-Finanzbehörde nach örtlichem Bedürfnisse modifizirt werden. 
Insbesondere ist es zulässig, für den kleinen Grenzverkehr Erleichterungen auch in der Richtung 
eintreten zu lassen, daß der Deklarationsschein nur in einer Ausfertigung übergeben und das Notizbuch C. 1 
durch Beifügung der zur Beschreibung der Gegenstände nöthigen Spalten geeignet vervollständigt wird. 
§. 16. 
Verfahren bei wahrgenommenen Abweichungen und Mängeln. 
Wenn bei dem Wiedereingang der mit Deklarationsschein versendeten Güter kleinere Versehen und 
Mängel sich ergeben, z. B. dieselben einem anderen als dem deklarirten Eingangsamt vorgeführt werden, 
oder wenn die vorgeschriebene Transportfrist nicht um mehr als das Doppelte, höchstens jedoch um nicht mehr 
als vier Wochen überschritten ist, so kann das Eingangsamt bezw. das demselben vorgesetzte Hauptamt, wenn 
aar übrigen hinsichtlich der Identität der Waaren kein Zweifel besteht, von der Forderung der Verzollung 
absehen. 
Das Gleiche kann geschehen, wenn der Verschluß zwar verletzt gefunden worden, jedoch nachgewiesen 
ist, daß der Verletzung ein unverschuldeter Zufall zu Grunde lag und sonstige Bedenken nicht vorhanden sind. 
Ebenso kann, wenn der zu einer Sendung gehörige Deklarationsschein während des Transports durch 
das Ausland in Verlust gerathen ist, das betreffende Hauptamt von der Zollanforderung dann absehen, wenn 
durch Vorlage des Duplikats des Scheins der Nachweis der geschehenen Ausgangsabfertigung geliefert wird 
und im übrigen keine weiteren Anstände obwalten. 
Bei erheblicheren Mängeln und Abweichungen ist, wenn nicht die sofortige Zollanforderung für be- 
gründet erachtet wird, die Entscheidung der Direktiobehörde einzuholen. 
 
	        
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