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8. Eisenbahn-Wesen.
Bekanntmachung,
betreffend die Einführung eines neuen Eisenbahn-Frachtbrief-Formulars und Abänderung des
8. 50 Ziffer 7 des Betriebs-Reglements für die Eisenbahnen Deutschlands.
N ach dem Beschlusse des Bundesraths vom 25. März d. J. treten mit dem 1. Januar 1879 folgende
Abänderungen des Betriebs-Reglements für die Eisenbahnen Deutschlands vom 11. Mai 1874 (Central=
Blatt für das Deutsche Reich pro 1874 Nr. 21) in Kraft:
1. An Stelle der Anlagen B. und C. zu §. 50 Ziffer 7 daselbst treten die aus der Anlage in
Form und Fassung ersichtlichen Frachtbrief-Formulare.
2. In §. 50 Ziffer 7 Absatz 3 des Betriebs-Reglements werden die Worte „Adreßseite des Fracht-
briefs“ durch „Rückseite des Frachtbriefs“ und die Worte „nothwendigen Raumes“ durch
„bestimmten Raumes“ ersetzt.
Friedrichsruh, den 30. April 1878.
Der Reichskanzler.
v. Bismarck.
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Berlin, Carl Heymann's Verlag. — Gedruckt bei Julius Sittenfeld in Berlin.