Metadata : Jahrbuch der Preußischen Forst- und Jagdgesetzgebung und Verwaltung. Siebenundzwanzigster Band. (27)

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berechtigten  Jäger  der  Klasse  A  bis  auf  Weiteres  dergestalt  ausgeschlossen,  daß  bei
den  genannten  Behörden  nur  Meldungen  solcher  Jäger  angenommen  werden  dürfen,
welche  zur  Zeit  der  Ausstellung  des  Forstversorgungsscheines  mindestens  2  Jahre  im
Staatsforstdienste  des  betreffenden  Bezirkes  beschäftigt  sind.

Der  Minister  für  Landwirthschaft,  Domänen  und  Forsten.
J.  A.
Waechter.

Organisation  und  Dienst-Instruktionen.
80.
Anstellung  der  Forstkassen-Rendanten.

Circ.-Verfg.  des  Finanz-Ministers  und  der  Minister  des  Innern  und  für  Landwirthschaft  2c.  an  sämmtliche
  Königlichen  Regierungen  mit  Ausschluß  von  Aurich  und  Sigmaringen.
F.  M.  I.  12761.  M.  d.  J.  I.  A.  7721.  M.  f.  L.  III.  10750.
Berlin,  den  3.  August  1895.

Des  Kaisers  und  Königs  Majestät  haben  mittelst  der  in  beglaubigter  Abschrift
angeschlossenen  Allerhöchsten  Ordre  vom  14.  Juli  d.  J.,  (a.)  in  Abänderung  der
bezüglichen  Bestimmungen  im  §  12  der  Regierungs-Instruktion  vom  23.  Oktober  1817,
zu  genehmigen  geruht,  daß  die  Anstellung  der  Forstkassen-Rendanten  künftig  nicht
mehr  durch  die  Regierungen  erfolgt,  sondern  dem  Minister  für  Land  wirthschaft,
Domänen  und  Forsten  vorbehalten  bleibt.

Der  Königlichen  Regierung  wird  hiervon  mit  dem  Bemerken  Kenntniß  gegeben,
daß  Ihr  überlassen  bleibt,  bei  Eintritt  von  Stellenerledigungen  wegen  der  Wiederbesetzung
  nach  wie  vor  mir,  dem  Minister  für  Landwirthschaft,  Domänen  und  Forsten,
Vorschläge  zu  machen.

Der  Finanz-Minister.  Der  Minister  des  Innern.
Im  Auftrage.  Im  Auftrage.
Grandke.  Haase.

Der  Minister  für  Landwirthschaft,  Domänen  und  Forsten.
Im  Auftrage.
Weechter.

a.

Auf  Ihren  gemeinschaftlichen  Bericht  vom  21.  Juni  d.  Is.  will  Ich  in  Abänderung
  der  bezüglichen  Bestimmungen  im  §  12  der  Regierungs-Instruktion  vom
23.  Oktober  1817  genehmigen,  daß  die  Anstellung  der  Forstkassen-Rendanten  künftig
nicht  mehr  durch  die  Regierungen  erfolgt,  sondern  dem  Minister  für  Landwirthschaft,
Domänen  und  Forsten  vorbehalten  bleibt.

Schloß  Tullgarn,  den  14.  Juli  1895.

gez.  Wilhelm  R.
ggez.  Miquel.  von  Köller.  von  Hammerstein.

An  die  Minister  der  Finanzen,  des  Innern  und  für  Landwirthschaft,  Domänen  und
Forsten.