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berechtigten Jäger der Klasse A bis auf Weiteres dergestalt ausgeschlossen, daß bei
den genannten Behörden nur Meldungen solcher Jäger angenommen werden dürfen,
welche zur Zeit der Ausstellung des Forstversorgungsscheines mindestens 2 Jahre im
Staatsforstdienste des betreffenden Bezirkes beschäftigt sind.
Der Minister für Landwirthschaft, Domänen und Forsten.
J. A.
Waechter.
Organisation und Dienst-Instruktionen.
80.
Anstellung der Forstkassen-Rendanten.
Circ.-Verfg. des Finanz-Ministers und der Minister des Innern und für Landwirthschaft 2c. an sämmtliche
Königlichen Regierungen mit Ausschluß von Aurich und Sigmaringen.
F. M. I. 12761. M. d. J. I. A. 7721. M. f. L. III. 10750.
Berlin, den 3. August 1895.
Des Kaisers und Königs Majestät haben mittelst der in beglaubigter Abschrift
angeschlossenen Allerhöchsten Ordre vom 14. Juli d. J., (a.) in Abänderung der
bezüglichen Bestimmungen im § 12 der Regierungs-Instruktion vom 23. Oktober 1817,
zu genehmigen geruht, daß die Anstellung der Forstkassen-Rendanten künftig nicht
mehr durch die Regierungen erfolgt, sondern dem Minister für Land wirthschaft,
Domänen und Forsten vorbehalten bleibt.
Der Königlichen Regierung wird hiervon mit dem Bemerken Kenntniß gegeben,
daß Ihr überlassen bleibt, bei Eintritt von Stellenerledigungen wegen der Wiederbesetzung
nach wie vor mir, dem Minister für Landwirthschaft, Domänen und Forsten,
Vorschläge zu machen.
Der Finanz-Minister. Der Minister des Innern.
Im Auftrage. Im Auftrage.
Grandke. Haase.
Der Minister für Landwirthschaft, Domänen und Forsten.
Im Auftrage.
Weechter.
a.
Auf Ihren gemeinschaftlichen Bericht vom 21. Juni d. Is. will Ich in Abänderung
der bezüglichen Bestimmungen im § 12 der Regierungs-Instruktion vom
23. Oktober 1817 genehmigen, daß die Anstellung der Forstkassen-Rendanten künftig
nicht mehr durch die Regierungen erfolgt, sondern dem Minister für Landwirthschaft,
Domänen und Forsten vorbehalten bleibt.
Schloß Tullgarn, den 14. Juli 1895.
gez. Wilhelm R.
ggez. Miquel. von Köller. von Hammerstein.
An die Minister der Finanzen, des Innern und für Landwirthschaft, Domänen und
Forsten.