Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Sechster Jahrgang. 1878. (6)

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Mit der Ladung ist dem Beschwerdeführer die etwa eingegangene Gegenerklärung, dem Gegner, falls 
dies noch nicht geschehen ist, die Beschwerde und die etwa eingegangene Rechtfertigungsschrift zuzustellen. 
In der Ladung ist die Stunde der Verhandlung und der Ort, an welchem die letztere stattfinden 
soll, anzugeben, sowie dem betheiligten Schiffer oder Steuermann bekannt zu machen, daß er sich eines rechts- 
oder sachkundigen Beistandes bedienen könne. 
8. 8. 
Die bei Eröffnung der Hauptverhandlung zu gebende Darstellung der bisherigen Verhandlungen 
und Ermittelungen ist schriftlich abzufassen und, wenn sie von einem durch den Vorsitzenden damit beauf- 
tragten Mitgliede des Ober-Seeamts angefertigt ist, dem ersteren vor der Sitzung vorzulegen. 
8. 9. 
Die Aufrechthaltung der Ordnung in der Sitzung liegt dem Vorsitzenden ob. 
Personen, welche den zur Ausrechthaltung der Ordnung erlassenen Befehlen nicht gehorchen, können 
auf Beschluß des Ober-Seeamts aus dem Sitzungszimmer entfernt werden. 
8. 10. 
Für die Höhe der den geladenen Zeugen und Sachverständigen gebührenden Beträge sind die Be- 
stimmungen maßgebend, welche bei den Gerichten des Orts gelten, an welchem der Geladene zu erscheinen hat. 
Sind die Beträge nach dem Recht des Aufenthaltsorts der geladenen Personen höher, so können 
die höheren Beträge gefordert werden. 
S. 11. 
Die baaren Auslagen des Verfahrens bleiben außer Ansatz, wenn die Beschwerde vom Reichskom- 
missar eingelegt ist. 
8. 12. 
Die Entscheidung ist von dem Vorsitzenden und den Beisitzern des Ober-Seeamts, welche bei der— 
selben mitgewirkt haben, zu unterschreiben. 
Auf die Abfassung, die Verkündung und die Ausfertigung der Entscheidungen finden die Vorschriften 
des 8. 267 und der Absätze I, 3 und 4 des 8. 275 der Strafprozeßordnung entsprechende Anwendung. 
8. 13. 
Auf das Verfahren bei Zustellungen finden die am Sitze des Ober-Seeamts für den Civilprozeß 
geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung. 
8. 14. 
Die Sendungen des Ober-Seeamts gelten in Ansehung der gebührenfreien Beförderung als Reichs- 
dienstangelegenheiten.- 
§S. 15. 
Auf Beschwerden über die Verurtheilung von Beisitzern, welche ihren Obliegenheiten sich entzogen 
haben, entscheidet der Reichskanzler. 
  
Mie den nächsten Seesteuermanns-Prüfungen wird bei den Navigationsschulen 
1. in Memel am 1l5. Juli d. J., 
„ Pillau am 22. Juli d. 
2. I., 
3. „ Danzig am 29. Juli d. J., 
4. „ Stralsund am p. August d. J., 
5. „ Barth am 17. August d. J., 
6. „ Grabowa. O. am 30. August d. J. 
begonnen werden. 
Berlin, den 21. Mai 1878. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
Eck. 
 
	        
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