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Kontingent übernommenen Offiziere werden bezüglich der ihnen zu gewährenden Reisekosten und Tagegelder
bezw. Umzugskosten wie die Offiziere des preußischen Kontingents behandelt.
§. 8.
Hat ein in den Ruhestand versetzter oder ein zur Disposition gestellter Offizier seinen dienstlichen
Wohnsitz im Auslande, so sind demselben die Kosten des Umzuges nach dem innerhalb des Reichs von ihm
gewählten Wohnorte nach Maßgabe der §§. 1, 3 und 4 dieser Verordnung zu gewähren.
8. 9.
Auf das Korps der Landgendarmerie und auf das Korps der reitenden Feldjäger findet diese
Verordnung nicht Anwendung.
8. 10.
Alle denselben Gegenstand betreffenden früheren Bestimmungen, namentlich diejenigen, welche ent-
halten sind in dem Reisekosten-Regulativ für die Armee und in den vorläufigen Bestimmungen wegen Be-
willigung von Tagegeldern bei Dienst= und Versetzungsreisen der Offiziere und der anderen Personen des
Soldatenstandes, beide vom 28. Dezember 1848, sowie in §. 13 der Verordnung, betreffend die Tagegelder
n Resetosten der Personen des Soldatenstandes des preußischen Heeres vom 15. Juli 1873), sind
aufgehoben.
§. 11.
Gegenwärtige Verordnung findet auf alle nicht vor dem 1. April dieses Jahres beendeten Um-
züge Anwendung.
§. 12.
Das Kriegs-Ministerium ist mit der Ausführung dieser Verordnung beauftragt und wird zugleich
ermächtigt, die erforderlichen Erläuterungen im Sinne derselben zu erlassen.
Berlin, den 23. Mai 1878. "
Wilhelm.
v. Bismarck. von Kameke.
*7) S. Central-Blatt 1873 S. 248.
E- wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß die Berechtigung der Real-Lehranstalt von
F. H. Petri zu Lübeck zur Ausstellung gültiger Zeugnisse über die wissenschaftliche Befähigung für den
einjährig-freiwilligen Militärdienst (Verzeichniß vom 23. Januar 1878 S. 50 f. unter C. b. XlI. 1) mit
Ostern dieses Jahres erloschen ist.
Berlin, den 6. Juni 1878.
Der Reichskanzler.
In Vertretung:
Eck.