Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Sechster Jahrgang. 1878. (6)

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Die Befestigungsmittel, als: Stühle, Schrauben, Nägel u. s. w. sollen an der Innenseite der 
Schienen eines Geleises in der Breite der Spurrinne mindestens 0,038 m unter Schienenoberkante liegen. 
Bei Befestigung der Stoßverbindungen eines Geleises ist auf die durch die Temperatur entstehenden 
Veränderungen der Schienen Rücksicht zu nehmen. 
§. 11. 
Tragfähigkeit der Schienen. 
Die Schienen, welche von Lokomotiven befahren werden, müssen so stark konstruirt und unterlagert 
sein, daß jede Stelle der einzelnen Schiene mindestens 7000 Klogramm (140 Zollzentner) ruhende oder be- 
wegte Last mit Sicherheit tragen kann. 
§. 12. 
Entfernung der Bahnhöfe von einander und Länge derselben. 
Die Bahnhöfe sollen, abgesehen von Rangirköpfen und Abzweigegeleisen, in keiner stärkeren Neigung 
als 1: 400 liegen und mit Ausweichegeleisen für das Kreuzen und Ueberholen der die anschließenden Strecken 
befahrenden Güterzüge versehen sein. 
Die Ausweichegeleise dürfen in die stärkere Neigung der Bahn eingreifen. 
Auf Erfordern des Reichs-Eisenbahn-Amtes sind telegraphische Meldestationen und an eingeleisigen 
Bahnen zugleich Ausweichestellen anzulegen, welche letztere die größesten auf der Anschlußstrecke zulässigen 
Züge, bis zu 120 Achsen, aufnehmen können. In geringerer Entfernung als 8 Kilometer kann die Einrichtung der 
Meldestationen und Ausweichestellen nicht gefordert werden. Soweit ausnahmsweise diese Ausweichegeleise 
nicht mit den Bahnstationen zusammentreffen, ist mindestens ihre jederzeitige schleunige Herstellung durch 
Doppelgeleisigkeit des Planums und Kies= resp. Steinbettes an den betreffenden Stellen, sowie durch aus- 
reichende zur Hand befindliche Vorräthe an Oberbaumaterialien und Telegraphenapparaten sicher zu stellen. 
§. 13. 
Gemeinschaftliche Bahnhofsanlage. 
Führen mehrere Eisenbahnen in einen und denselben Bahnhof, so sind sie derart mit einander in 
Verbindung zu bringen, daß der Uebergang von Zügen in der für die betreffenden Bahnen zulässigen Maxi- 
malstärke rasch und leicht von Bahn zu Bahn erfolgen kann. Benachbarte Bahnhöfe sind nach Bedürfniß 
in gleicher Weise mit einander in Verbindung zu setzen. « 
8. 14. 
Konstruktion der Weichen. 
Die Weichen in den von durchgehenden Zügen zu befahrenden Geleisen müssen so konstruirt sein, 
daß, wenn sie auch auf eine andere Fahrtrichtung gestellt sind, ein Abspringen der Räder der Fahrzeuge 
von den Schienen nicht stattfindet. 
Die Spitzen der Weichenzungen müssen mindestens 0,100 m weit aufschlagen. 
8. 15. 
Drehscheiben. 
Auf allen Lokomotip-Wechsel= und Reservestationen muß, sofern nicht ausschließlich Tendermaschinen 
zur Verwendung kommen, mindestens eine Drehscheibe, deren Durchmesser nicht unter 12 m betragen darf, 
vorhanden sein. 
Die Hauptträger derselben sollen aus Schmiedeeisen oder Stahl hergestellt sein. 
8. 16. 
Perrons. 
Die Höhe der Perrons für den Personenverkehr darf ohne Genehmigung des Reichs-Eisenbahn-Amts 
nicht mehr als 0,380 m über Schienenoberkante betragen. 
Alle auf den Perrons feststehenden Gegenstände, als Säulen 2c., müssen bis zu einer Höhe von
	        
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