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2,500 m über Perron mindestens 3 m im Lichten von der Mitte desjenigen Geleises entfernt sein, für welches
der Perron benutzt wird.
8. 17.
Abtritte und Pissoirs.
Auf den Bahnhöfen in der Nähe der Perrons sind weithin sichtbare Abtritte und Pissoirs
anzuordnen.
S. 18.
Rampen.
Auf Bahnhöfen, wo die Ver= oder Entladung von Fahrzeugen oder Vieh in größerer Zahl zu er-
warten steht, sind feste oder transportable Rampen, deren Höhe über Schienenoberkante nicht über 1,120 m
beträgt, herzustellen oder zur schleunigen Benutzung bereit zu halten.
Die Rampen sollen zur Entladung oder Beladung vor Kopf und nach der Seite benutzbar sein.
Die Ladegeleise müssen bei der Ladeweise von der Seite entweder die Vorbeiführung aller Fahr-
zeuge ohne Rückbewegung auf diesen Geleisen oder aber die successive Vorführung von je 20 Fahrzeugen
vor eintretender Rückbewegung gestatten.
Ist auf den gedachten Bahnhöfen die Anlage eines durchlaufenden Rampengeleises oder eines solchen
für 20 Wagen nicht schon durch den gewöhnlichen Verkehr geboten, so genügt es, wenn die Situirung der
Laderampe in der Art erfolgt, daß das Rampengeleise für die Vorführung von mindestens 20 Wagen an-
standslos verlängert werden kann.
8. 19.
Güterschuppen.
Die Höhe des Fußbodens der Güterschuppen und Ladebühnen an von Zügen zu befahrenden Ge-
leisen soll 1,120 m über Schienenoberkante nicht übersteigen.
§. 20.
Lademaß.
Auf den größeren Güterstationen ist eine Vorrichtung anzubringen, mittelst welcher die Ladungen
auf offenen Güterwagen bezüglich der größten zulässigen Ausladungen kontrolirt werden können.
§. 21.
Wasserstationen.
Die für eine Bahnstrecke innerhalb eines bestimmten Zeitraumes nach den jeweiligen Betriebsbedürf-
nissen erforderliche Wassermenge kann von der Aussichtsbehörde festgesetzt werden. Die Wasserstationen sind
angemessen zu vertheilen.
Jeder Wasserkrahn muß in der Minute mindestens einen Kubikmeter Wasser liefern können.
Die Ausgüsse der Wasserkrahne sollen mindestens 2,850 m über Schienenoberkante liegen.
§. 22.
Werkstätten.
Von jeder Eisenbahnverwaltung ist Sorge zu tragen, daß Reparaturen an den Betriebsmitteln
sicher und schnell ausgeführt werden können.
II. Ausrüstung der Eisenbahnen.
§. 23.
Höhen= und Breitenmaße der Lokomotiven und Wagen.
Alle festen Theile der Lokomotiven, Tender, Personen-, Post-, Gepäck= und Güterwagen, überhaupt
der die Bahn passirenden Betriebsmittel dürfen höchstens die Grenzen des nachstehend beschriebenen Profils
Liegt
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