— 336 —
erreichen. Dasselbe hat in der Höhe von 0,130 m bis 0,430 m über Schienenoberkante überall einen Spiel-
raum von 0,050 m gegen das Normalprofil des lichten Raumes (efr. Bahnpolizei-Reglement für die Eisen-
bahnen Deutschlands) und in der Höhe von 0,430 m bis 3,200 m über Schienenoberkante eine Gesammtbreite
von 3,150 m oder eine Breite von 1,575 m zu jeder Seite der Geleismitte. Von 3,200 m über Schienenober-
kante vermindert sich letztere Breite bei geradliniger Begrenzung des Profils und zwar bis 3,700 m über
Schienenoberkante bis auf 1,300 m und von 3,700 m bis 4,150 m über Schienenoberkante bis auf 0,850 m.
Ueber die Höhe von 4,150 m über Schienenoberkante dürfen nur die Lokomotivschornsteine und
überbauten Schaffnersitze hinausragen und zwar höchstens bis 4,570 m über Schienenoberkante. Dieselben
müssen dann jedoch so konstruirt sein, daß diese Höhe mindestens auf das Maß von 4,150 m eingeschränkt
werden kann.
Für Schlaf= und Luxuswagen für den großen durchgehenden Verkehr in Schnellzügen und die zu
gleichem Dienst bestimmten Gepäckwagen reicht die vorbezeichnete Breite des Profils von 3,150 m bis auf die
Höhe von 3,540 m über Schienenoberkante und vermindert sich dann von beiden Seiten, geradlinig begrenzt,
bis 3,820 m Höhe auf 2,820 m Breite und schließt in 4,570m Höhe mit 1,580 m Breite ab.
Unter 0,130 m über Schienenoberkante dürfen, abgesehen von den Nädern der Eisenbahn-Fahrzeuge,
nur die Bahnräumer, Sandstreuer, Sicherheitsketten und Kuppelungen herabreichen, und zwar die Bahn-
räumer und Sandstreuer nur in der Breite des Schienenkopfes bis auf 0,050 m Entfernung von letzterem,
die Sicherheitsketten und Kuppelungen bis auf 0,075 m über Schienenoberkante.
§. 24.
Lokomotiven= und Tender-Radstand.
Die Lokomotiven und Tender sollen einen nach den Bahnverhältnissen möglichst langen Radstand
erhalten; derselbe ist für die Güterzugsmaschinen mit festen, seitlich nicht verschiebbaren Achsen höchstens auf
4,500 m anzunehmen.
Bei Krümmungen in der sreien Bahn, welche weniger als 250 m Halbmesser haben, sind für drei-
oder mehrachsige Lokomotiven von mehr als 3 m Nadstand bewegliche Radgestelle oder verschiebbare Achsen
anzuwenden.
S. 25.
Tender.
Die Höhe des Wasserbehälters der Tender über den Schienen darf bis zu 2,750 m betragen.
S. 26.
Wagen-Radstand.
Bei Wagen, welche mehr als zwei Achsen ohne Drehgestell haben, muß für die Mittelachsen eine
entsprechende Verschiebbarkeit angeordnet werden, sofern der Nadstand über 4 m beträgt.
Für Güterwagen ist ein kleinerer Nadstand als 2,500 m nicht anzuwenden und soll das Maß von
4,500 m für den Radstand nicht überschritten werden.
§. 27.
Wagengestelle.
Die mittlere Höhe des Fußbodens der Güterwagen soll über Schienenoberkante 1,220 m betragen.
8. 28.
Bremsen.
Die Bremsen der Fahrzeuge sollen so beschaffen sein, daß mit denselben eine annähernde Feststellung
der Achsen erzielt werden kann.
Bei Anwendung von Bremskurbeln müssen dieselben beim Festbremsen stets nach rechts ge—
dreht werden.