Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Sechster Jahrgang. 1878. (6)

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Der lichte Abstand zwischen den Radreifen soll mindestens 1,357 m und höchstens 1,363 m betragen. 
Bis zur Höhe von 0,100 m über Schienenoberkante darf kein Theil über die innere Seitenfläche des Rad- 
reifens hervorragen. 
S. 36. 
Spielraum für die Spurkränze. 
Der Spielraum für die Spurkränze (nach der Gesammtverschiebung der Achse an dieser gemessen) 
darf bei normaler Spurweite nicht unter 0,010 m und auch bei der größten zulässigen Abnutzung nicht über 
0,025 m betragen; bei den Mittelrädern sechsrädriger Lokomotiven ist jedoch ein Gesammtspielraum (bei 
übrigens gleichem lichten Abstande zwischen den Nädern) bis 0,040 m zulässig. 
§. 37. 
Naddurchmesser. 
Der Raddurchmesser der Tender und Wagen mit Ausschluß der Radreifenstärke soll mindestens 
0,850 m betragen. 
Der Durchmesser der Triebräder der Lokomotiven ist anzunehmen: · 
für Züge, welche bis zu 25 km Geschwindig'eit in der Stunde sabren, mindestens zu 0,900 m 
desgl. bis zu 30 km 1,100 m 
„45 km...w HHI9, 200m 
und bei mehr als 46 km..w 1500n 
8. 38. 
Achsstärke. 
Die Stärke der Achsen der Personenwagen soll nicht unter 0,115 m betragen. Im übrigen ist die 
Stärke der Wagenachsen und Achsschenkel für die Bruttobelastung festzusetzen. 
Achsen vom besten Eisen müssen bei einer Belastung 
von 3 800 k mindestens eine Stärke von 0,100 m in der Nabe und 0,065 m im Schenkel, 
1 5 500 k 7 L „ / 0, 1 1 5 m 77 77 7 77 0,07 5 m / 77 
# 8 000 k 7* s 77V *·1— 0, 1 30 m J77 77 77 )? 0, 08 5 m 77 77 
77 1 0 000 k 77 77 77. 77 0, 1 40 m 77 "/) 7)7 77. 0,09 5 1I 77 77 
haben. 
Die Schenkellängen sind hierbei zum 13/4-bis 2¼ fachen des Durchmessers angenommen. 
Bei Anwendung von Gußstahl können diese Belastungen um 20 Prozent erhöht werden. 
Bei Tendern und Wagen sollen die Achsen keine scharfen Ansätze zwischen den Naben erhalten. 
III. Schlußbestimmungen. 
S. 39. 
Die vorstehenden Bestimmungen treten mit dem 1. Oktober 1878 in Kraft. 
Sie finden Anwendung auf die Bahnen von normaler Spurweite, und zwar: 
1. in ihrem Abschnitt I. · 
a) auf alle Bahnen, welche nach diesem Zeitpunkte in Angriff genommen werden, 
b) auch auf die derzeit bereits im Bau oder Betriebe befindlichen Bahnen, insofern die betreffen- 
den baulichen Anlagen oder Einrichtungen nach dem 1. Oktober 1878 einem umfassenderen 
Umbau unterworfen werden;
	        
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