Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Sechster Jahrgang. 1878. (6)

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2. in ihrem Abschnitt II. 
a) auf diejenigen Betriebsmittel, welche nach diesem Zeitpunkte neu beschafft werden, 
b) sowie auf diejenigen alsdann bereits vorhandenen oder bestellten Betriebsmittel, welche 
nach dem 1. Oktober 1878 eine vollständige Umänderung erleiden. 
Bezüglich einzelner Bestimmungen dieses Reglements können Ausnahmen in Rücksicht auf besondere 
Verhältnisse von der Landesregierung unter Zustimmung des Reichs-Eisenbahn-Amts bewilligt werden. 
S. 40. 
Für Bahnen, welche nach der übereinstimmenden Erklärung der Landesregierung und des Reichs- 
Eisenbahn-Amts zu den Bahnen untergeordneter Bedeutung gehören, bleibt die Anwendung der §§. 1 bis 38 
einschließlich allgemein ausgeschlossen. 
Berlin, den 12. Juni 1878. 
Der Reichskanzler. 
v. Bismarck. 
  
Bekanntmachung, 
betreffend die Bahnordnung für deutsche Eisenbahnen untergeordneter Bedeutung. 
Auf Grund der Artikel 42 und 43 der Reichsverfassung hat der Bundesrath im Anschluß an 8. 74 des 
Bahnpolizei-Reglements vom 4. Januar 1875 (Centralblatt für das Deutsche Reich S. 57) und an die 
Signalordnung von demselben Tage Nr. 2 der Allgemeinen Bestimmungen (Centralblatt für das Deutsche 
Reich S. 73) nachfolgende 
Gahnordnung 
für 
deutsche Eisenbahnen untergeordneter Bedentung 
beschlossen: 
I. Zustand der Bahn. 
8. 1. 
Spurweite. 
Die normale Spurweite beträgt 1,435 Meter. 
Für Bahnen mit schmalerer Spur soll dieselbe 1,0 Meter oder 0,75 Meter betragen; Ausnahmen 
hiervon sind zulässig mit Genehmigung der Landes-Aufsichtsbehörde unter Zustimmung des Reichs-Eisen- 
bahn-Amts. 
§. 2. 
Längenge fälle. 
Das Längengefälle der Bahn darf auf freier Strecke das Verhältniß von 1: 25 in der Regel 
nicht überschreiten. Für die Anwendung stärkerer Gefälle ist die Genehmigung der Landes-Aufsichtsbehörde 
unter Zustimmung des Reichs-Eisenbahn-Amts erforderlich. 
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