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8. 49.
Qualifikation zum Bahnpolizeibeamten.
Alle zur Ausübung der Bahnpolizei berufenen Beamten müssen mindestens 21 Jahre alt und un-
bescholtenen Rufes sein, lesen und schreiben können und die sonst zu ihrem besonderen Dienst erforderlichen
Eigenschaften besitzen. 6
Die Bahnpolizeibeamten werden von der zuständigen Behörde vereidet. Sie treten alsdann in Be-
ziehung auf die ihnen übertragenen Dienstverrichtungen dem Publikum gegenüber in die Rechte der öffent-
lichen Polizeibeamten. .
Die Offiziere und Mannschaften der militärischen Formationen für Eisenbahnzwecke sind von obigen
Vorschriften über das Alter und die Beeidigung ausgeschlossen.
8. 50.
Verhalten der Bahnpolizeibeamten.
Diejenigen Bahnpolizeibeamten, welche sich als zur Ausübung ihres Dienstes ungeeignet zeigen, müssen
sofort von der Verrichtung polizeilicher Funktionen entfernt werden.
Die Bahnverwaltung ist verbunden, über jeden Bahnpolizeibeamten Personalakten anzulegen und
fortzuführen.
8. 51.
Amtswirksamkeit der Bahnpolizeibeamten.
Die Amtswirksamkeit der Bahnpolizeibeamten erstreckt sich ohne Rücksicht auf den ihnen ange—
wiesenen Wohnsitz auf die ganze Bahn, die dazu gehörigen Anlagen und soweit, als solches zur Handhabung
und Aufrechthaltung der auf den Eisenbahnbetrieb bezüglichen Polizeiverordnungen erforderlich ist.
§. 52.
Gegenseitige Unterstützung der verschiedenen Polizeibeamten.
Die Staats= und Gemeinde-Polizeibeamten sind verpflichtet, die Bahnpolizeibeamten auf deren
Ersuchen in der Handhabung der Bahnpolizei zu unterstützen. Ebenso sind die Bahnpolizeibeamten ver-
bunden, den übrigen Polizeibeamten bei der Ausübung ihres Amtes innerhalb des im vorhergehenden
Paragraphen bezeichneten Gebiets Beistand zu leisten, soweit es die den Bahnbeamten obliegenden besonderen
Pflichten zulassen. «
8. 53.
Aufsichtsbehörde.
Die Aufsicht über die Ausführung der im Vorstehenden zur Sicherung des Betriebes gegebenen Vor-
schriften liegt ob: «
a) bei den unter Staatsverwaltung stehenden Eisenbahnen den Eisenbahndirektionen;
b) bei den unter Privatverwaltung stehenden Eisenbahnen dem obersten Betriebsdirigenten oder den
Eisenbahndirektionen
und
c) den Aufsichtsbehörden.
VII. Uebergangsbestimmung.
§. 54.
Soweit bei bereits bestehenden Bahnen die anzustellende Prüfung ergiebt, daß einzelne der in diesen
Vorschriften angeordneten Einrichtungen noch nicht vorhanden sind, auch deren Herstellung ohne besondere
Schwierigkeiten bis zu dem im 8. 55 bestimmten Termin sich nicht bewirken läßt, kann für dieselbe von
der betreffenden Landesregierung mit Zustimmung des Reichs-Eisenbahn-Amts angemessene Befristung be-
willigt werden.