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c) das eigene Gewicht einschließlich der Achsen und Räder;
4) das größte Ladegewicht, mit welchem er belastet werden darf;
e) das Datum der letzten Revision.
Jeder Personenwagen soll Merkmale erhalten, welche dem Reisenden das Auffinden der Wagenklasse
wie der benutzten Wagenabtheilung erleichtern.
Außerdeutschen Bahnen zugehörige Wagen können von der Verwaltung der anschließenden deutschen
Bahn, sofern dieselben von der übernehmenden Verwaltung für betriebssicher erachtet, ohne Rücksicht auf die
Bestimmungen der §§. 17 und 18 in den Betrieb genommen und auf andere deutsche Bahnen überge-
führt werden. Durch Staatsverträge in dieser Beziehung getroffene Bestimmungen werden hierdurch
nicht berührt.
§. 21.
besah Auf doppelgeleisigen Bahnstrecken sollen die Züge das in ihrer Fahrtrichtung rechts liegende Geleise
efahren.
Bereits bestehende Ausnahmen dürfen bis auf weiteres beibehalten werden.
Auch sind Ausnahmen zulässig bei Geleissperrungen und für Arbeitszüge nach vorgängiger Ver-
ständigung der benachbarten Stationen, sowie unter Verantwortlichkeit des dienstthuenden Stationsbeamten
bei Doppelstrecken in den Bahnhöfen, für Hülfslokomotiven und für Lokomotiven, welche zum Nachschieben
eines Zuges gedient haben (siehe S. 22).
S. 23.
Mehr als 150 Wagenachsen sollen in keinem Eisenbahnzuge gehen. Personenzüge sollen nicht über
100 Wagenachsen stark sein. Militärzüge und solche Güterzüge, welche streckenweise zur Personenbeförderung
mitbenutzt werden, dürfen mit Rücksicht auf ihre geringe Geschwindigkeit ausnahmsweise bis 120 Wagen-
achsen stark sein.
§. 24.
Unter Beobachtung der im §. 26 vorgeschriebenen Geschwindigkeit ist die Fahrt mit dem Tender
voran bei fahrplanmäßigen, dem öffentlichen Verkehr dienenden Zügen nur in Ausnahmefällen, im übrigen
aber allgemein gestattet.
Entsprechend konstruirte Tenderlokomotiven dürfen bei allen Zügen auch auf freier Bahn vor= und
rückwärts laufen.
8. 25.
bf Kein Zug darf vor der im veröffentlichten Fahrplan bekanntgegebenen Zeit von einer Station
abfahren.
Die Abfahrt darf nicht erfolgen, bevor alle auf den Langseiten der Wagen befindlichen Wagen—
thüren geschlossen sind und das für die Abfahrt bestimmte Signal gegeben ist.
Züge, wohin auch leer gehende Lokomotiven zu rechnen, dürfen einander nur in Stations-
distanz folgen.
§. 26.
Die größte zulässige Fahrgeschwindigkeit wird bei Neigungen von nicht mehr als 1:200 und
Krümmungen von nicht weniger als 1000 Meter Halbmesser:
für Personenzüge auf 75 Kilometer in der Stunde oder 1250 Mecter in der Minute;
für Güterzüge auf 45 Kilometer in der Stunde oder 750 Meter in der Minnte;
für Arbeitszüge:
a) im allgemeinen auf 30 Kilometer in der Stunde oder 500 Meter in der Minute;
b) wenn die sämmtlichen in denselben laufenden Wagen den Bestimmungen im §. 12
festge entsprechen, auf 45 Kilometer in der Stunde oder 750 Meter in der Minnte
estgesetzt.
Unter besonders günstigen Verhältnissen kann für Personenzüge mit Genehmigung der Aufsichts-
behörde eine größere Geschwindigkeit bis zu 90 Kilometer in der Stunde oder 1500 Meter in der Minute
zugelassen werden.