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das Gewicht der Spielkarten angemeldet ist. Der Stempelsteuer-Anspruch wird in diesem Falle auf den Be—
trag von 6 Mark für jedes Zollpfund des Bruttogewichts angenommen.
Die vollständige Anmeldung, welche die Anzahl der zum Verbleib im Zollgebiet bestimmten Karten-
spiele und ihre Blätterzahl zu enthalten hat und in zwei von dem Anmeldenden unterschriebenen Exemplaren
einzureichen ist, muß, wenn sie nicht schon bei dem Grenzzollamte abgegeben wird, spätestens an dem Be-
stimmungsorte des Begleitscheins 2c. beigebracht werden und kann von dem Empfänger der Spielkarten ver-
langt werden, unbeschadet der gesetzlichen Verantwortlichkeit des Einbringers. Die Steuerbehörde hat nö-
thigenfalls den Empfänger zur Einreichung der vollständigen Anmeldung binnen einer kurzen Frist aufzu-
fordern. Das eine Exemplar der Anmeldung wird als Registerbelag zurückbehalten, das andere Exemplar
dem Anmeldenden mit der Ouittung über die Entrichtung der Stempelsteuer ausgehändigt.
D. Vor erfolgter Stempelung dürfen die eingehenden Spielkarten, wenngleich der auf denselben
haftende Zollanspruch vollständig erledigt sein sollte, nicht in freien Verkehr gesetzt oder nach Abnahme des
amtlichen Verschlusses außer Aufsicht und Kontrole gelassen werden. «
Entspricht die Packung der Spielkarten und der Umschlag derselben bei ihrer Vorlegung zur Stem-
pelung nicht den unter Ziffer II aufgestellten Erfordernissen, so kann die Stempelung bis zur Beseitigung
der obwaltenden Mängel versagt werden.
Diese Beseitigung liegt dem Steuerpflichtigen ob und darf nur unter ununterbrochener amtlicher
Aufsicht in dem von der Steuerbehörde dazu anzuweisenden Raume vorgenommen werden.
E. In Betreff der Spielkarten, welche aus dem freien Verkehr des Großherzogthums Luxemburg
oder der österreichischen Gemeinde Jungholz zum Verbleibe im übrigen Zollgebiete oder zum Durchgange ein-
gehen, kommt die Uebergangsscheinkontrole zur Anwendung. »
In allen übrigen Beziehungen — namentlich wegen der Abfertigung zum Durchgange oder
zum Ausgange, zur Niederlage, wegen weiterer Verfügungen des Empfängers u. s. w. bewendet es bei
den über die Behandlung der zoll= beziehungsweise übergangssteuerpflichtigen Gegenstände bestehenden Bestim-
mungen mit der unter C gedachten Maßgabe in Ansehung des sicher zu stellenden Steuer-Anspruchs.
Für Spielkarten, welche vom Auslande (Ziffer I) durch das Zollgebiet oder aus inländischen Fabriken
zur Aufnahme in ein Ausfuhrlager (§. 26, 3 des Gesetzes), in das Gebiet der Zollausschlüsse geführt werden,
ist die Ausgangsabfertigung beim Grenzzollamte erst dann vorzunehmen, wenn die Bescheinigung der zu-
ständigen Behörde in den Zollausschlüssen über die erfolgte Anmeldung der Spielkarten beigebracht ist. Der
amtliche Verschluß der Kolli ist in diesem Falle beim Ausgange aus dem Zollgebiete zu belassen und von
dem Waarenführer bis zur Vorführung bei der Stempelstelle in den Zollausschlüssen unverletzt zu erhalten.
IV. (Zu § 7.)
Die Kreditirung der Stempelabgabe ist nur für die im Bundesgebiete fabrizirten Spielkarten zu-
lässig. Dieselbe erfolgt im Zollgebiete nach den für die Zollkredite bestehenden Bestimmungen, in den Zoll-
ausschlüssen nach den von den obersten Landesfinanzbehörden zu erlassenden Vorschriften, und zwar auf Ge-
fahr derjenigen Regierung, welche den Kredit bewilligt.
V. (Zu S. 26.)
A. In den von der Zollgrenze ausgeschlossenen Theilen des Bundesgebiets ist die Anmeldung der
vom Auslande (Ziffer I) eingehenden Spielkarten bei der nach Ziffer 1 zuständigen Steuerstelle schriftlich in
zwei Exemplaren abzugeben. Sie muß die Anzahl, die Zeichen und das Bruttogewicht der eingeführten Kolli,
kur die Anzahl und Blätterzahl der darin verpackten Kartenspiele, auch die Angabe enthalten, ob die
etzteren «
zum Verbleibe in den Zollausschlüssen, oder zur unmittelbaren Durchfuhr durch dieselben, oder
zur Aufnahme in ein Ausfuhrlager ungestempelter Spielkarten
bestimmt sind. Eine andere Disposition über die eingehenden Spielkarten ist unzulässig. Die Frachtbriefe
oder sonstigen Begleitpapiere sind mit der Anmeldung vorzulegen.
Die Amssstellen, denen die Ueberwachung der Waareneinfuhr in die Zollausschlüsse obliegt, haben
jede Einfuhr von Spielkarten der zuständigen Steuerbehörde (Ziffer 1I) sofort anzuzeigen.
1. Die zum Verbleibe in den Zollausschlüssen bestimmten Spielkarten sind sogleich zu versteuern