Full text : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebenundfünfzigster Jahrgang. 1896. (57)

1896.  131

Gesetzsammlung
für  das  Fürstenthum  Schwarzburg-Rudolstadt.

16.  Stück  vom  Jahre  1896.

 

AXXII.  Verordnung
vom  21.  October  1896,

zur  Ausführung  der  vom  Bundesrathe  unterm  9.  Juli  1896  beschlossenen
  Abänderung  der  Bestimmungen  über  die  Einrichtung  von
Strafregistern  und  die  wechselseitige  Mittheilung  der  Strafurtheile.

Mit  landesherrlicher  Genehmigung  und  bezüglich  der  Staatsanwaltschast  bei  dem
gemeinschaftlichen  Landgerichte  in  Rudolsladt  im  Cinverständniß  mit  der  Königlich
Preußischen  und  der  Herzoglich  Sachsen-Meiningen'schen  Justizverwallung  wird  zur
Ausführung  der  vom  Bundesrathe  in  der  Sitzung  vom  9.  Juli  1896  beschlossenen
Bestimmungen  zur  Abänderung  der  Verordnung  vom  16.  Juni  1882,  betrefsend  die
Einrichtung  von  Strafregillern  und  die  wechselseitige  Miktheilung  der  Strafurtheile
(Centralblatl  s.  d.  D.  N.  S.  426)  das  Nachslehende  verordnet.

I.  Thätigkeit  der  strafverfolgenden  Behörden.

1.  In  allen  Untersuchungen  wegen  strafbarer  Handlungen,  bezüglich  deren  im
Falle  der  Verurtheilung  eine  Strafnachricht  zu  ertheilen  ist  (§  2),  ist  von  der  Staatsanwaltschaft
  oder  dem  Gericht  die  Registerbehörde  sobald  als  thunlich  um  Anskunft
über  die  Vorslrafen  zu  ersuchen.

Fürstl.  Schwargb.  Rudolst.  Gesetzsammlung  I.VII.  22
Ausgegeben  in  ##udolstadt  am  30.  Oklober  1896