fullscreen: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1810. (5)

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vom dießortigen koͤniglichen Kollegio an sie er- 
lassenen Entschliessungen jedesmal die unge- 
säumte Anzeige um so gewisser zu machen, als 
dieselben im Unrerlassungsfalle unter Strafs- 
Bedrohung hiezu angehalten werden würden. 
Innsbruck den 3. Februar 1810. 
Königliches Appellationsgericht 
der Inn = und Eisack-Kreise. 
Freiherr von Welden. 
Falk. 
An nachstehende Landgerichte des Isar- 
Kreises. 
(Die Anzeige der abgewürdigten Scheidemünzen 
betreffend.!) 
Im Namen Seiner Majestät des Königs. 
Die königlichen Landgerichte Dachau, 
Miesbach, Starnberg, und Tölz sind die un- 
ter den 2 3. Dezember vorigen Jahres abgefoder- 
ten Anzeigen, die abgewürdigten Scheidemün- 
zen betreffend, noch rückständig. 
Diese werden in Zeit 8 Tagen erwartet. 
München den 36. Jänner 1810. 
Königliches General-Kommissariat 
des Isar-Kreises. 
Freiherr von Weichs. 
Rainprechter. 
  
An nachstehende Landgerichte des Isar- 
Kreises. 
(Den Normal-Haspel betreffend.) 
Im Namen Seiner Majestät des Königs. 
Die Landgerichte Dachau, Miesbach, 
Schwaben, Tölz, und Werdenfels sind das 
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Gutachten uͤber Einfuͤhrung eines Normal- 
Haspels noch ruͤckstaͤndig. 
Selbes wird in Zeit 8 Tagen zuverlaͤsig 
erwartet. 
Muͤnchen den 2. Februar 1810. 
Königliches General-Kommissariat 
des Isar-Kreises. 
Freiherr von Weichs. 
Rainprechter. 
Bekanntmachungen. 
  
Die Konstitution der Bau-K ommission für die 
hiesige Residenzstadt betreffend.) 
Wir Maximilian Joseph, 
von Gottes Gnaden König von Baiern. 
Die Wichtigkeit, und zunehmende Aus- 
dehnung der Bauanlagen in Unserer Residenz- 
stadt haben Uns bestimmt, der bisherigen 
Zusammensezung der Lokal-Bau-Kommission, 
und den mtlichen Verhälenissen derselben einit 
ge auf den zweckmässigen Betrieb des Bau- 
wesens berechnete Modifikationen zu geben. 
Wir beschliessen demnach 
I. Die Bau-Kommission soll künftig 
bestehen 
) aus einem Vorstande, welcher die allge- 
meine Aufsicht und Leitung zu führen, 
und die genaue Vollziehung der genehmig- 
ten Plaue anzuordnen, und zu berreit 
ben hat; 
b) aus zwei Räthen, wovon dem ersten die 
speeielle Aufsiche über die Ausführung der 
Beschlässe, die Einleitung zur nothwen-
	        
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