Metadaten : Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Stettin. 1917. (107)

88.
Stichtag  und  Meldefrist.

Die  Meldung  ist  über  die  beim  Beginn  des

15.  März  1917  vorhandenen  meldepflichtigen
Gegenstände  bis  zum  15.  April  1917  zu  erstatten.
Für  Betriebe,  welche  mehr  als  300  Triebriemen
in  Benutzung  haben,  läuft  diese  Frist  bis  zum
30.  April  1917.

Die  Meldungen  sind  an  die  Riemen-Freigabe-Stelle,
  Abt.  Beschlagnahme,  Berlin  W.  35,  Potsdamer
  Straße  122  àalb  zu  richten.  «

89.
Meldescheine.

Die  Meldungen  haben  auf  den  amtlichen
Meldescheinen  zu  erfolgen,  die  bei  der  Riemen-Freigabe-Stelle,
  Abt.  Beschlagnahme,  Berlin
d  35,  Potsdamer  Straße  122  a-b  anzufordern
ind.  !4

Die  Anforderung  der  Meldescheine  soll  auf
einer  Postkarte  (nicht  Brief)  erfolgen,  die  nichts
anderes  enthalten  soll  als:

1.  kurze  Anforderung  des  oder

wünschten  Meldescheine;

2.  Art  des  Betriebes;

3.  Angabe,  ob  der  Meldepflichtige  die  meldepflichtigen

  Gegenstände
a)  selbst  erzeugt;  [(Meldeschein
b5)  als  Händler  vertreibt;!  Vordruck  A)

der  ge-6)

  in  eigenen  Betrieh  verwendet  (Melde

schein  Vordruck  B);

4.  deutliche  Unterschrift  mit  genauer  Adresse

und  bei  Firmen  mit  Firmenstempel.
Für  getrennte  Betriebe  oder  Lagerstellen  sind
besondere  Meldescheine  einzusenden.  -
Andere  Mitteilungen  dürfen  bei  Einsendung
der  Meldescheine  demselben  Briefumschlag  nicht
beigefügt  werden.
Die  Meldescheine  sind  ordnungsgemäß  postfrei
  zu  machen  und  haben  auf  den  Briefumschlägen
  den  Vermerk  zu  tragen:  „Treibriemen=Stettin,

  den  15  März  1917.

Meldeschein“.

 

 

Eine  zweite  Ausfertigung  (Abschrift,
  Durchschlag,  Kopie)  ist  von  dem  Meldenden
bei  seinen  Geschäftspapieren  zurückzubehalten.
8  10.
Lagerbuchführung.

Jeder  Meldepflichtige  hat  ein  Lagerbuch  zu
führen,  aus  dem  jede  Veränderung  der  Vorratsmengen
  an  meldepflichtigen  Gegenständen  und
ihre  Verwendung  ersichtlich  sein  muß.  Soweit
der  Meldepflichtige  bereits  ein  derartiges  Lagerbuch
  führt,  braucht  er  kein  besonderes  Lagerbuch
einzurichten.

Beauftragten  Beamten  der  Polizei=  oder
Militärbehörden  ist  jederzeit  die  Prüfung  des
Lagerbuches  sowie  die  Besichtigung  der  Lagerräume
  zu  gestatten,  in  denen  meldepflichtige

Gegenstände  zu  vermuten  sind.

8  11.

Ausnahmen.

Ausgenommen  von  den  Anordnungen  dieser
Bekanntmachung  sind:

1.  Papierriemen,  die  nicht  mehr  als  10  v.  H.
der  im  §  1  aufgeführten  Faserstoffe  enthalten;


2.  solche  im  §  1  bezeichneten  Gegenstände,
deren  Gesamtmenge  bei  ein  und  demselben
Besitzer  bei  Inkrafttreten  dieser  Bekanntmachung
  nicht  mehr  als  5  kg  beträgt.

5  12.
Anfragen  und  Antrige.

Alle  Anfragen  und  Anträge,  welche  diese  Bekanntmachung
  betreffen,  sind  an  die  Riemen-Freigabe-Stelle,
  Abt.  Beschlagnahme,  Berlin  W.  35,
Potsdamer  Straße  122  alb  zu  richten.

9  13.
Inkrafttreten  der  Bekanntmachung.

Diese  Bekanntmachung  tritt  am  15.  März
1917  in  Kraft.  —

Der  stellvertretende  Kommandierende  General  des  UI.  Armeekorps.

Frhr.  v.  Vietinghoff,
General  der  Kavallerie  à  la  suite  des  Kürassier-Regiments  „Königin“.

 

Schriftleitung  im  Bureau  der  Königlichen  Regierung.  Druck  von  F.  Hessenland  G.  m.  b.  H.  Stettin.  *“