88.
Stichtag und Meldefrist.
Die Meldung ist über die beim Beginn des
15. März 1917 vorhandenen meldepflichtigen
Gegenstände bis zum 15. April 1917 zu erstatten.
Für Betriebe, welche mehr als 300 Triebriemen
in Benutzung haben, läuft diese Frist bis zum
30. April 1917.
Die Meldungen sind an die Riemen-Freigabe-Stelle,
Abt. Beschlagnahme, Berlin W. 35, Potsdamer
Straße 122 àalb zu richten. «
89.
Meldescheine.
Die Meldungen haben auf den amtlichen
Meldescheinen zu erfolgen, die bei der Riemen-Freigabe-Stelle,
Abt. Beschlagnahme, Berlin
d 35, Potsdamer Straße 122 a-b anzufordern
ind. !4
Die Anforderung der Meldescheine soll auf
einer Postkarte (nicht Brief) erfolgen, die nichts
anderes enthalten soll als:
1. kurze Anforderung des oder
wünschten Meldescheine;
2. Art des Betriebes;
3. Angabe, ob der Meldepflichtige die meldepflichtigen
Gegenstände
a) selbst erzeugt; [(Meldeschein
b5) als Händler vertreibt;! Vordruck A)
der ge-6)
in eigenen Betrieh verwendet (Melde
schein Vordruck B);
4. deutliche Unterschrift mit genauer Adresse
und bei Firmen mit Firmenstempel.
Für getrennte Betriebe oder Lagerstellen sind
besondere Meldescheine einzusenden. -
Andere Mitteilungen dürfen bei Einsendung
der Meldescheine demselben Briefumschlag nicht
beigefügt werden.
Die Meldescheine sind ordnungsgemäß postfrei
zu machen und haben auf den Briefumschlägen
den Vermerk zu tragen: „Treibriemen=Stettin,
den 15 März 1917.
Meldeschein“.
Eine zweite Ausfertigung (Abschrift,
Durchschlag, Kopie) ist von dem Meldenden
bei seinen Geschäftspapieren zurückzubehalten.
8 10.
Lagerbuchführung.
Jeder Meldepflichtige hat ein Lagerbuch zu
führen, aus dem jede Veränderung der Vorratsmengen
an meldepflichtigen Gegenständen und
ihre Verwendung ersichtlich sein muß. Soweit
der Meldepflichtige bereits ein derartiges Lagerbuch
führt, braucht er kein besonderes Lagerbuch
einzurichten.
Beauftragten Beamten der Polizei= oder
Militärbehörden ist jederzeit die Prüfung des
Lagerbuches sowie die Besichtigung der Lagerräume
zu gestatten, in denen meldepflichtige
Gegenstände zu vermuten sind.
8 11.
Ausnahmen.
Ausgenommen von den Anordnungen dieser
Bekanntmachung sind:
1. Papierriemen, die nicht mehr als 10 v. H.
der im § 1 aufgeführten Faserstoffe enthalten;
2. solche im § 1 bezeichneten Gegenstände,
deren Gesamtmenge bei ein und demselben
Besitzer bei Inkrafttreten dieser Bekanntmachung
nicht mehr als 5 kg beträgt.
5 12.
Anfragen und Antrige.
Alle Anfragen und Anträge, welche diese Bekanntmachung
betreffen, sind an die Riemen-Freigabe-Stelle,
Abt. Beschlagnahme, Berlin W. 35,
Potsdamer Straße 122 alb zu richten.
9 13.
Inkrafttreten der Bekanntmachung.
Diese Bekanntmachung tritt am 15. März
1917 in Kraft. —
Der stellvertretende Kommandierende General des UI. Armeekorps.
Frhr. v. Vietinghoff,
General der Kavallerie à la suite des Kürassier-Regiments „Königin“.
Schriftleitung im Bureau der Königlichen Regierung. Druck von F. Hessenland G. m. b. H. Stettin. *“