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Von der Beförderung im Verkehr des Weltpostvereins sind ausgeschlossen:
Drucksachen, Geschäftspapiere und Waarenproben, welche unfrankirt sind oder den
für die Beförderung gegen ermäßigtes Porto erforderlichen vorbezeichneten Bedingungen
nicht entsprechen.
Gegenstände, welche die Korrespondenzen zu beschmutzen oder zu beschädigen ge-
eignet sind.
Waarenproben-Packete, welche entweder einen Kaufwerth haben, oder über 250 Gramm
schwer sind, oder welche in ihren Ausdehnungen 20 Centimeter in der Länge, 10 Centi-
meter in der Breite und 5 Centimeter in der Höhe überschreiten.
Sendungen mit Geschäftspapieren oder Drucksachen jeder Art im Gewichte von mehr
als 2 Kilogramm.
Berlin W., den 18. März 1879.
Kaiserliches General-Postamt.
Wiebe.
6G6. Konsulat-Wesen.
Seine Majestät der Kaiser und König haben im Namen des Reichs
an Stelle des auf seinen Antrag entlassenen Konsuls Röhß den Kaufmann Karl August
Kjellberg zum Konsul in Gothenburg, ·
an Stelle des auf seinen Antrag entlassenen Konsuls Frys den Kaufmann Adolf Nathanson
zum Konsul in Landskrona,
an Stelle des auf seinen Antrag entlassenen Konsuls Olof Bernhard Kempe den Kaufmann
Franz Kempe zum Konsul in Hernösand (Norwegen),
und
den Kaufmann Julius Schumacher zum Konsul in Palermo
zu ernennen geruht.
Der Kaiserliche Vize-Konsul in Jassy hat den Kaufmann Karl Heinrich Ferdinand Becker in Botoschan
zum Konsulax-Agenten bestellt.
Dem Kaiserlichen Minister-Residenten Weber in Tanger, Marocco, ist auf Grund des Gesetzes vom
4. Mai 1870, in Verbindung mit §. 85 des Gesetzes vom 6. Februar 1875, für sein Amtsgebiet die all-
gemeine Ermähchtigung ertheilt worden, bürgerlich gültige Eheschließungen von Reichsangehörigen vorzunehmen,
und die Geburten, Heirathen und Sterbefälle derselben zu beurkunden.
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