Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Siebenter Jahrgang. 1879. (7)

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8. 28. 
Bei Versendungen mittelst der Eisenbahnen hat das für den Eisenbahnverkehr erleichterte Abferti- 
gungsverfahren, in Bezug auf die Aus- und Eingangsabfertigung, auch auf Waaren der vorliegenden Art 
Anwendung zu finden. 
8. 29. 
Ist das Amt, bei welchem die zollfreie Wiedereinlassung der bearbeiteten Waaren in Anspruch ge- 
nommen wird, ein Amt im Innern, so hat das Grenzeingangsamt die Waare dorthin auf Begleitschein ab- 
zufertigen und demselben die vom Ausgangsamte in Bezug auf den richtigen Ausgang und vom Eingangs- 
amte in Bezug auf den richtigen Eingang der Waare bescheinigte Erklärung des ursprünglichen Versenders, 
beziehungsweise die mit diesen Bescheinigungen versehene, beglaubigte Abschrift der Erklärung beizufügen. 
Ist das Amt, bei welchem die zollfreie Wiedereinlassung der Waare stattfindet, das ursprüngliche 
Ausgangsamt, so soll, wenn die Waare unter unverletztem Verschluß des Versendungsamtes ankommt, und 
nicht besondere Verdachtsgründe vorliegen, in der Regel das vom Versendungsamte ermittelte Gewicht an- 
genommen, und wenn von diesem Amte an sämmtlichen Stücken die unverletzte Identitätsbezeichnung veri- 
fizirt ist, nur eine probeweise Revision vorgenommen werden. Hat bei dem Versendungsamte die Prüfung 
der Identitätsbezeichnung nur theilweise stattgefunden, so muß in der Regel bei dem Empfangsamte die 
vollständige Revision der Sendung und die Verifizirung der Identität vorgenommen werden. 
Dieselbe kann jedoch, wenn nicht besondere Verdachtsgründe vorliegen, auf jene Kolli beschränkt werden, 
welche bei dem Versendungsamte einer speziellen Identitätsverifizirung nicht unterzogen wurden (S. 26). 
Ist aber das Amt, bei welchem die zollfreie Wiedereinlassung in Anspruch genommen wird, nicht 
das ursprüngliche Ausgangsamt, so muß in der Regel in Beziehung auf die Identitätsbezeichnung eine spe- 
zielle Revision, welche die Auspackung der Waare erforderlich macht, vorgenommen werden, gleichviel ob be- 
sondere Verdachtsgründe vorliegen oder nicht und ob die Identitätsbezeichnung bei dem Versendungsamte 
des Landes, wo die Veredlung erfolgte, an sämmtlichen Stücken oder nur probeweise verifizirt ist. 
§. 30. . 
Gewichtsdifferenzen, welche sich bei den im bearbeiteten Zustande zur Wiederaus- und Wieder— 
eingangsabfertigung gestellten Garnen und Geweben ergeben, sollen eine Abgabenerhebung nicht zur Folge 
haben, wenn dieselbe Stückzahl vorhanden ist und bei den einzelnen Stücken die an den beiden Enden an— 
gebrachte Identitätsbezeichnung vorgefunden wird. Sind Gewebe zum Besticken versendet, und ist das zu 
dieser Bearbeitung erforderliche Material beigefügt, so findet bei der Wiederaus= und Wiedereingangsabferti- 
gung eine Abgabenerhebung nicht statt, wenn das Gewicht der bestickten Gewebe das der unbestickten Gewebe 
und des zum Besticken mitgegebenen Materials nicht übersteigt. Ist das Stickmaterial vom Sticker her- 
gegeben, so wird bei der Wiedereinfuhr der bestickten Gewebe von dem durch das Besticken entstandenen 
Mehrgewichte die Eingangsabgabe nach dem Tarissatze des Stickmaterials erhoben. 
Bei geringen Gewichtsdifferenzen soll von einer Abgabenerhebung abgesehen, wo eine solche aber 
stattfind et, dieselbe nach den bestehenden Tarifen bewirkt werden. 
§. 31. , 
Bei anderen als den im 8. 30 genannten Waaren sollen Gewichtsdifferenzen, welche durch Repara- 
turen oder durch die Veredlung der Waare entstehen, derart berücksichtigt werden, daß geringere Differenzen 
keine Abgabenentrichtung zur Folge haben, beträchtlichere dagegen nur nach dem Tarissatze des bei der Re- 
paratur oder Veredlung verbrauchten Materials zur Verzollung zu ziehen sind, jedoch immer unter der 
Voraussetzung, daß die im anderen Gebiete reparirten beziehungsweise erneuerten Theile eines zur Repa- 
ratur ausgeführten Gegenstandes mit dem Hauptgegenstande, zu welchem sie gehören, zusammen eingeführt 
werden. 
§. 32. 
Alle in vorstehenden Bestimmungen vorgesehenen Abfertigungen einschließlich der Erlaubnißscheine 
unterliegen keinen besonderen Gebühren, insbesondere ist das zur Anlegung von Identitätszeichen und Ver- 
schlüssen erforderliche Siegel- und Bleimaterial von der betreffenden Zollstelle kostenfrei beizustellen. "% 
Zu den Gebühren werden nicht gerechnet: die Unkosten, welche durch Abfertigungen entstehen, die 
auf Antrag von Privatpersonen außerhalb des Sitzes der Zollstelle vorgenommen werden.
	        
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