Erlaubnißschein
zum
Veredlungsverkehre zwischen Oesterreich-Ungarn und Deutschland auf Grund des Artikels 6 des
Handelsvertrages oo
1. Person, Firma und Hauptniederlassung des Erlaubnißwerbers:
2. Gattung der zu veredelnden Waare nach ihrer handelsüblichen Benennung:
3. Die jährliche oder innerhalb der beantragten Frist ungefähr zur Veredlung auszuführende Menge
derselben: «
4. Ort und Firma des oder der inländischen Fabrikanten, von welchen die zu veredelnde Waare
erzeugt oder bearbeitet wird, dann deren Fabrikstempel:
5. Ort und Firma des oder der ausländischen Fabrikanten, von welchen die Waare veredelt wird,
und die Art der Veredlung:
6. Das Zollamt beziehungsweise die Zollämter, bei welchen die Waare aus= und wieder eintreten soll:
7. Dauer der Bewilligung:
Dem N. N. wird auf Grund der Verordnung 0dnn ... die Bewilligung zum gollfreien
Veredlungsverkehre zwischen Oesterreich-Ungarn und Deutschland mit den hier bezeichneten Waaren und unter
den vorangeführten Modalitäten auf die Dauer vo# mit dem Beisatze ertheilt, daß diese
Erlaubniß wegen erwiesener Zollumgehung oder wegen wiederholter grober Vernachlässigung der Kontrolvor-
schriften widerrufen werden kann.
Bsglch der im Schlußprotokoll unter B. zu Artikel 6 des Handelsvertrags zwischen Deutschland und
Oesterreich-Ungarn vom 16. Dezember 1878 (Reichs-Gesetzblatt Seite 365) vereinbarten Erleichterung des Grenz-
verkehrs mit roher ungebleichter Leinwand ist folgende Vereinbarung getroffen:
1. Der gegenwärtig in Neurode in Preußisch-Schlesien bestehende Leinwandmarkt wird für die Dauer
des Vertrages in dem bisherigen Umfange beibehalten werden. Es wird ferner dafür Sorge ge-
tragen werden, daß ein Leinwandmarkt in Landeshut mindestens zweimal in der Woche stattfindet.
2. Die zollfreie Einlassung von roher ungebleichter Leinwand zu den bezeichneten Leinwandmärkten
oder zu Bleichereien auf der Grenzlinie von Leobschütz bis Seidenberg in der Oberlausitz und auf
der Grenzstrecke von Ostritz bis Schandau in Sachsen auf Erlaubnißscheine wird an keine weiteren
als die nachstehenden Bedingungen und Förmlichkeiten geknüpft werden:
à) Die Leinwand muß auf einer Zollstraße eingeführt und dem Grenz-Eingangsamte vorschrifts-
mäßig deklarirt werden.
b) Das Grenz-Eingangsamt kann die Deponirung oder Sicherstellung des tarifmäßigen Ein-
gangszolles fordern. «
Die Rückgabe des Deponats bezw. die Lösung der Sicherheit erfolgt erst dann, wenn
die erfolgte Aufnahme in eine Bleicherei oder die stattgehabte Ausstellung der Waare auf
einem Leinwandmarkte durch eine obrigkeitlich beglaubigte Bescheinigung des betreffenden
Bleichereibesitzers oder durch ein Attest der Ortsbehörde bescheinigt ist, wobei auf thunlichste
Beschleunigung der obrigkeitlichen Bescheinigungen Bedacht zu nehmen ist. Eine weitere
Kontrole über den Vertrieb oder Verbleib der Waare findet nicht statt. Liegt der Leinwand-
markt oder die Bleicherei, wohin die Leinwand bestimmt ist, nicht im Bezirke des Grenz-
FEFingangsamtes, so ist in der Regel die Leinwand unter Begleitscheinkontrole auf das Steuer-