Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Siebenter Jahrgang. 1879. (7)

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3. Eisenbahn-Wesen. 
  
Reichs-Eisenbahn-Amt. 
Am 20. d. M. wird die zur Westfälischen Eisenbahn gehörige, 26,60 km lange Theilstrecke Bodelschwingh= 
Horst der Bahnlinie Dortmund-Sterkerade mit den Stationen Herne, Bismark, Hugo und Horst für den 
Wagenladungs= und Privatdepeschen-Verkehr eröffnet. 
Berlin, den 19. August 1879. 
  
An 1. September d. J. wird die zu den württembergischen Staatsbahnen gehörige, 87,36 km lange Bahn- 
strecke Stuttgart-Freudenstadt mit den Stationen Hasenberg, Vaihingen a. F., Böblingen, Ehningen, 
Gärtringen, Nufringen, Herrenberg, Nebringen, Bondorf, Ergenzingen, Eutingen, Hochdorf (Eutingen, Hoch- 
dorf) — letztere beiden zugleich Stationen der im Betriebe befindlichen Strecke Pforzheim-Horb —, Schopf- 
loch, Dornstetten und Freudenstadt dem öffentlichen Verkehre übergeben werden. 
Berlin, den 23. August 1879. 
In Vertretung: 
Kraefft. 
  
A4. Post-Wesen. 
  
Abänderungen der Postordnung vom 8. März 1879. 
Auf Grund der Vorschrift im 8. 50 des Gesetzes über das Postwesen des Deutschen Reichs vom 28. Oktober 
1871 wird die Postordnung vom 8. März 1879°) vom 1. Oktober d. J. ab in folgenden Punkten ab- 
geändert: 
1. Der §. 22 erhält folgende Fassung: 
Briefe mit Postzustellungsurkunde. 
1 Münscht der Absender eines gewöhnlichen oder eingeschriebenen Briefes über die erfolgte Bestellung 
eine postamtliche Bescheinigung zu erhalten, so muß dem Briefe eine gehörig ausgefüllte Zustellungsurkunde 
nebst Abschrift äußerlich beigefügt werden; zugleich muß in der Aufschrift vermerkt sein: „Hierbei ein For- 
mular zur Zustellungsurkunde nebst Abschrift“. Auf die Außenseite der zusammengefalteten Zustellungsurkunde 
ist vom Absender des Briefes die für die Rücksendung erforderliche Aufschrift zu setzen. 
In Betreff der Bestellung 2c. der Briefe mit Zustellungsurkunde siehe 8. 35. 
II Für Sendungen mit Zustellungsurkunde werden erhoben: 
1. das gewöhnliche Briefporto, · 
2. eine Zustellungsgebühr von 20 Pf., 
3. das Porto von 10 Pf. für die Rücksendung der Zustellungsurkunde. 
Wird die Einschreibung verlangt, so tritt dem Porto zu 1 die Einschreibgebühr von 20 Pf. hinzu. 
  
) Central-Blatt S. 135.
	        
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