Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1833. (10)

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besonde#e  Vorschriften  für  die  Gewerbtreibenden  im  Grenzbezirk.
K.  147.

Innerhalb  des  Grenzbezirks  bönnen  früher  bestandene  Gewerbe  mit  zollpflichtigen
fremden,  mit  einer  höheren  als  der  allgemeinen  Eingangsabgabe  besteuerten  oder  mit
gleichnamigen  inländischen  Gegenständen  nur  fortgeseht,  und  neue  nur  angefangen  und
betrieben  werden  unter  Beobachtung  derjenigen  Vorschriften,  welche  von  den  betrefsenden
  Behörden  nach  der  Oertlichkeit  zur  Verhürung  von  Unterschleisen  werden  getroffen
  werden.

§.  148.

Insbesondere  hat  jeder  Kaufmann  im  Grenzbezirk  ein  Handlungsbuch  zu  führen;
worin  rücksichtlich  aller  unmittelbar  aus  dem  Auslande  bezogenen  Waaren  beim  Empfang
  derselben  der  Tag  und  Ort,  an  und  in  welchem  die  Verzollung  statt  gesunden
bat,  bemerkt,  und  rücksichtlich  der  aus  dem  Inlande  (Zollverband)  empfangenen
Waaren  der  Nachweis  hierüber  enthalten  seyn  muß.

Waaren,  hinsichtlich  welcher  den  vorstehenden  Bestimmungen  nicht  Genüge  geleister
  wird,  und  der  Beweis  der  Verzollung  oder  zollfreien  Abstammung  nicht  geliesfert
  werden  kann  oder  will,  haben  die  Vermuthung  wider  sich,  daß  sie  mit  Umgehung
der  Zollgesälle  erworben  worden.

5.  19.

Krämer,  welche  sich  in  dem  Grenzbezirk  in  Orten  unter  1500  Einwohnern  niedergelassen
  haben,  auch  andere  Gewerbtreibende,  dürfen  Material-,  Spezerei=  und
Set#uhlwaaren  nur  dann  unmittelbar  aus  dem  Auslande  einführen,  wenn  sie  ordnungsmäßige
  kaufmännische  Bücher  führen  und  die  besondere  Erlaubniß  der  betreffenden
Behörden  erhalten  haben.  Ist  lehteres  nicht  der  Fall,  so  dürfen  dergleichen  Krämer
und  Gewerbtreibende  Waaren  fraglicher  Art  nur  von  inländischen  Handlungen,  welche
ordnungsmäßige  Bücher  führen,  beziehen,  solche  lediglich  in  ihrem  Laden  absetzen,  und
keine  Versendungen  davon  machen.

3.  Im  Binnenland.
K.  150.

Die  aus  dem  Auslande  oder  aus  dem  Grenzbezirke  in  das  Binnenland  übergehenden

  Waaren  müssen  bis  zam  Bestimmungsorte  mit  der  im  Grenzbezirk  empfangenen
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