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besonde#e Vorschriften für die Gewerbtreibenden im Grenzbezirk.
K. 147.
Innerhalb des Grenzbezirks bönnen früher bestandene Gewerbe mit zollpflichtigen
fremden, mit einer höheren als der allgemeinen Eingangsabgabe besteuerten oder mit
gleichnamigen inländischen Gegenständen nur fortgeseht, und neue nur angefangen und
betrieben werden unter Beobachtung derjenigen Vorschriften, welche von den betrefsenden
Behörden nach der Oertlichkeit zur Verhürung von Unterschleisen werden getroffen
werden.
§. 148.
Insbesondere hat jeder Kaufmann im Grenzbezirk ein Handlungsbuch zu führen;
worin rücksichtlich aller unmittelbar aus dem Auslande bezogenen Waaren beim Empfang
derselben der Tag und Ort, an und in welchem die Verzollung statt gesunden
bat, bemerkt, und rücksichtlich der aus dem Inlande (Zollverband) empfangenen
Waaren der Nachweis hierüber enthalten seyn muß.
Waaren, hinsichtlich welcher den vorstehenden Bestimmungen nicht Genüge geleister
wird, und der Beweis der Verzollung oder zollfreien Abstammung nicht geliesfert
werden kann oder will, haben die Vermuthung wider sich, daß sie mit Umgehung
der Zollgesälle erworben worden.
5. 19.
Krämer, welche sich in dem Grenzbezirk in Orten unter 1500 Einwohnern niedergelassen
haben, auch andere Gewerbtreibende, dürfen Material-, Spezerei= und
Set#uhlwaaren nur dann unmittelbar aus dem Auslande einführen, wenn sie ordnungsmäßige
kaufmännische Bücher führen und die besondere Erlaubniß der betreffenden
Behörden erhalten haben. Ist lehteres nicht der Fall, so dürfen dergleichen Krämer
und Gewerbtreibende Waaren fraglicher Art nur von inländischen Handlungen, welche
ordnungsmäßige Bücher führen, beziehen, solche lediglich in ihrem Laden absetzen, und
keine Versendungen davon machen.
3. Im Binnenland.
K. 150.
Die aus dem Auslande oder aus dem Grenzbezirke in das Binnenland übergehenden
Waaren müssen bis zam Bestimmungsorte mit der im Grenzbezirk empfangenen
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