Metadata : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1897. (81)

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8  29.

Die  Schuldverschreibungen  werden  nach  Wunsch  des  Gläubigers  entweder
auf  den  Namen  oder  auf  den  Inhaber  ausgestellt.  Jederzeit  können  die  Schuldverschreibungen,
  welche  auf  den  Namen  lauten,  in  Schuldverschreibungen,  welche
auf  den  Inhaber  lauten,  und  die  auf  den  Inhaber  lantenden  Schuldverschreibungen
in  Schuldverschreibungen  auf  den  Namen  lantend  umgewandelt  werden.

Die  Umwandlung  der  auf  den  Inhaber  lautenden  Schuldverschreibungen
erfolgt  ohne  weitere  Prüfung  der  Berechtigung  des  Inhabers.  Bei  der  Umwandlung
  der  auf  den  Namen  lautenden  Schuldverschreibungen  in  Schuldverschreibungen
  auf  den  Inhaber  ist  die  Landeskreditkasse  zwar  berechtigt,  aber
nicht  verpflichtet,  über  die  Identität  der  die  Umwandlung  beantragenden  Person
mit  der  in  den  Büchern  der  Anstalt  als  Inhaber  der  Kapitalforderung  eingetragenen
  Person  Nachweisung  zu  verlangen.

Die  der  Landeskreditkasse  für  solche  Umwandlungen  zu  vergütenden  Kosten
werden  von  dem  Vorstande  der  Landeskreditkasse  festgestellt.

8  30.

Zur  Giltigkeit  der  Schuldverschreibungen  ist  erforderlich,  daß  dieselben
von  dem  geschäftsleitenden  Direktor,  bezüglich  dessen  Stellvertreter  und  einem
Mitglied  des  Beleihungsausschusses,  und  zwar  von  dem  letzteren  eigenhändig,
von  dem  ersteren  aber  entweder  eigenhändig  oder  mit  seinem  im  Druck  nach—
gebildeten  Namenszuge,  vollzogen,  mit  dem  Stempel  der  Landeskreditkasse  be—
druckt,  auch  von  dem  Kassirer  und  dem  Buchhalter,  bezüglich  deren  vorher  be—
kannt  gemachten  Stellvertretern,  mit  dem  Zeuguiß  der  erfolgten  Einzahlung  und
Buchung  versehen  sind.

Zur  Giltigkeit  der  Zinsleisten  und  der  Zinsscheine  genügt  die  im  Druck
nachgebildete  Unterzeichnung  des  geschäftsleitenden  Direktors  oder  dessen  Stellvertreters
  und  die  Beidrückung  des  Stempels  der  Landeskreditkasse.

§  31.

Uebertragungen  der  auf  den  Namen  lautenden  Schuldverschreibungen  erhalten
  für  die  Landeskreditkasse  erst  durch  die  Ueberschreibung  auf  den  neuen
Besitzer  in  den  Büchern  der  Anstalt  und  auf  den  Schuldverschreibungen  selbst
verbindliche  Kraft.