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Forderung in dieselbe Währung umgewandelt wer-
den, in welcher die größere Forderung ausgedrückt
ist. Wenn die Abrechnung ein Guthaben zu gunsten
der deutschen Reichs-Postverwaltung ergiebt, so soll
die Umwandlung unter Zugrundelegung des mitt-
leren Börsenkurses bewirkt werden, welcher in New-
Vork während desjenigen Vierteljahrs bestand, auf
welches die Abrechnung sich bezieht; wenn dieselbe
aber ein Guthaben zu gunsten der Postverwaltung
der Vereinigten Staaten ergiebt, so soll die Um-
wandlung nach Maßgabe des mittleren Börsenkurses
stattfinden, welcher während desselben Zeitraums in
Hamburg bestand. Die sich als Schuldnerin er-
gebende Verwaltung soll innerhalb fünf Tage nach
Ablauf eines jeden Vierteljahrs der anderen Ver-
waltung eine festgestellte Nachweisung übersenden,
welche den Wechselkurs für jeden Börsentag des be-
treffenden Vierteljahrs ersehen läßt.
3. Wenn die vierteljährliche Abrechnung ein
Guthaben zu gunsten der deutschen Reichs-Postver-
waltung ergiebt, so soll die Postverwaltung der
Vereinigten Staaten eine Ausfertigung der Abrech-
nung, nachdem die letztere zuvor ordnungsmäßig
geprüft und festgestellt worden ist, spätestens inner-
halb vierzehn Tage nach dem Empfange derselben,
zurücksenden. Gleichzeitig soll dieselbe einen Wechsel
auf Berlin oder Hamburg übersenden, welcher auf
den Betrag der betreffenden Abrechnung lautet und
an die General-Postkasse in Berlin zahlbar ist. Die
deutsche Reichs-Postverwaltung wird alsdann der
Postverwaltung der Vereinigten Staaten ein Em-
pfangsanerkenntniß zustellen. Wenn auf der anderen
Seite die Abrechnung ein Guthaben zu gunsten der
Postverwaltung der Vereinigten Staaten ergiebt, so
wird dieselbe, nach ordnungsmäßiger Prüfung und
Feststellung der Abrechnung, eine Ausfertigung der-
selben zurücksenden. Spätestens innerhalb vierzehn
Tage nach dem Empfang dieser Ausfertigung wird
die deutsche Reichs-Postverwaltung der Postverwal-
tung der Vereinigten Staaten einen auf den Betrag
der Abrechnung lautenden Wechsel auf New-Vork,
zahlbar an den General-Postmeister der Vereinigten
Staaten, übersenden. Die Postverwaltung der Ver-
einigten Staaten sendet alsdann eine Empfangs-
bescheinigung zurück.
4. Wenn eine der beiden Verwaltungen vor
Feststellung einer Abrechnung sich überzeugt, daß sie
der anderen Verwaltung ein Guthaben von mehr
als fünftausend Dollars oder von mehr als einund-
zwanzigtausend Mark schuldet, so soll die als Schuld-
nerin sich ergebende Verwaltung den annähernden
Betrag dieses Guthabens ohne Verzug der anderen
Verwaltung überweisen.
converted into the same money as that of the
larger credit.
If the account shows a balance in favor of
the Post Ofüce Department of the German Empire,
the conversion shall be effected at the average
rate of exchange at New-TVork during the quarter
to which the account appertains, but if it shows
àa balance in favor of the Post Office Department
of the United States, the conversion shall be
based upon the average rate of exchange at
Hamburg during the same period. The debtor
Administration sball transmit, within kve days
after the expiration of each quarter, a certified
statement, showing the rate of exchange for every
business day of such quarter.
3. Should the quarterly account show aà
balance in favor of the Post Office Department
of the German Empire, that of tbe United States
shall return a copy of such account, after due
e Kamination and verification of the same, at the
latest, within fourteen days after tbe receipt there-
of, and shall transmit, at tbe same time, a bill
of exchange, drawn on Berlin, or Hamburg, for
the amount of said account payable to the „Ge-
neral-Post-Kasse“, at Berlin. The Postal Admi-
nistration of the German Empire shall then send
an acknowledgment of receipt to the Postal Ad-
ministration of the United States. If, on the
other hand, the quarterly account shows a ba-
lance in favor of the United States Postal Ad-
ministration, the latter will return a copy, after
due examination and verification. At the latest,
within fourteen days after the receipt of such
copy, the Post Ofüce Department of the German
Empire sball transmit, to tbat of the United
States, a bill of exchange for the amount thereof,
drawn on New-Tork, payable to the Postmaster
General of the United States. The PFostal Ad-
ministration of the latter country shall then send,
in return, an acknowledgment of receipt.
4. I, pending the settlement of an account,
one of the two Postal Administrations shall as-
Certain tbat it owes the other a balance exceed-
ing five thousand dollars, or twenty one thousand
marks, the indebted Administration shall promptly
remit the approximate amount of such balance,
to the credit of the other.