Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Achter Jahrgang. 1880. (8)

                                             — 279 — 
                                                    §. 3. 
Das Ersuchen ist an diejenige Behörde zu richten, welche die zwangsweise Einziehung zu be- 
treiben hätte, wenn die Kosten bei dem Amtsgerichte entstanden wären, in dessen Bezirk der 
Zahlungspflichtige seinen Wohnsitz oder Aufenthaltsort hat, oder wenn die Gegenstände der 
Zwangsvollstreckung sich in einem anderen Bezirke befinden, an die zur Beitreibung von Gerichts- 
kosten zuständige Behörde dieses Bezirks. 
Diese Behörde betreibt die Einziehung und sorgt für Uebersendung der eingezogenen Beträge 
an die ersuchende Behörde; sie vertritt dieselbe bei allen zur Einziehung oder Sicherstellung er- 
forderlichen Maßregeln. Die Zwangsvollstreckung ist in gleichem Umfange zulässig, wie für eine 
Kostenforderung des Staates, welchem die ersuchte Behörde angehört. Die endgültigen Ent- 
scheidungen über Stundungen oder Niederschlagungen verbleiben der ersuchenden Behörde. 
                                                     §. 4. 
Alle Postsendungen einschließlich der Geld= und Werthsendungen sind von der absendenden 
Behörde frankirt abzulassen. 
Die ersuchende Behörde hat weder der ersuchten Behörde noch den Vollziehungsbeamten für 
das Einziehungs= und Beitreibungsverfahren Gebühren oder Auslagen zu erstatten. 
                                                        §. 5. 
Sollen die Kosten des Strafverfahrens gleichzeitig mit der in diesem Verfahren festgesetzten 
Geldstrafe durch einen Gerichtsvollzieher beigetrieben werden, so kann die Vermittelung des Ge- 
richtsschreibers (s. 162 Gerichtsverfassungsgesetz) auch für die Einziehung der Kosten in Anspruch 
genommen werden. 
  
                                               6. Eisenbahn-Wesen. 
  
                                                Reichs-Eisenbahn-Amt. 
Ar der zur Köln-Mindener Eisenbahn gehörigen Zweigbahn von Beckum nach Beckum Stadt ist, und zwar 
etwa in der Mitte der letztern, eine Personen-Haltestelle unter dem Namen „Holtkamp“ eingerichtet, welche 
vom 15. d. M. ab bis auf weiteres für den Personenverkehr eröffnet werden wird. 
Berlin, den 13. Mai 1880. 
  
An 15. d. M. wird an der Bahnstrecke Straßburg — Weißenburg der Reichseisenbahnen die zwischen den 
Stationen Walburg und Sulz u./W. errichtete Haltestelle Surburg für den Personenverkehr eröffnet werden. 
Berlin, den 13. Mai 1880. 
  
Am 1. k. M. wird an der Bahnstrecke Hannover — Göttingen der Hannoverschen Bahn die zwischen den 
Stationen Salzderhelden und Northeim gelegene Distanzstation Edesheim versuchsweise für den Personen— 
verkehr eröffnet werden. 
Berlin, den 19. Mai 1880. 
                                     In Vertretung: Körte. 
  
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