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Ist-Einnahme vom
Bezeichnung Beginn des Etatsjahres Ist-Einnahme in —
der bis zum Schluß des demselben Zeitraum mehr
obengenannten « -
Einna h me. des Vorjahres — weniger
M M— M
1. 2. 3. 4.
Zölle.. ... ...... 8687897 9840 855 — 152958
Rübenzuckersteuer 9263 685 8 739 263 + 524 422
Salzsteuer 3 074 062 2894 462 + 179 600
Tabacksteuer 96330 102 037 — 5 707
Branntweinsteuer und Uebergangsabgabe
von Branntwien 2 580 189 2917 962 — 337773
Brausteuer und Uebergangsabgabe von Bier 1 705 340 1 735 973 — 30633
Summe 25 407 503 26 230 552 — 823 049
Spielkartenstempel (einschl ßlich der Nach-
steuer). ....... 102 617 221 465 — 1418 848
3. Zoll= und Steuer-Wesen.
Regulativ
für
Privattransitläger von den in Nr. 9 des Zolltarifs aufgeführten Waaren (Getreide etc.)
ohne Mitverschluß der Zollbehörde.
Vom 13. Mai 1880.
In Gemäßheit der Ziffern 1 und 4 im §. 7 des Gesetzes vom 15. Juli 1879, betreffend den Zolltarif des
deutschen Zollgebietes etc., werden für die Privattransitläger ohne amtlichen Mitverschluß von den in Nr. 9
des Zolltarifs aufgeführten Waaren (Getreide etc.) nachstehende Bestimmungen ertheilt:
I. Arten der Privattransitläger für Getreide.
§. 1.
Die Privattransitläger für Getreide ohne amtlichen Mitverschluß sind entweder ·
a) reine Transitläger, wenn das Getreide ausschließlich zum Absatz in das Zollausland bestimmt
ist, oder
b) gemischte Transitläger, wenn neben der Wiederausfuhr in das Ausland auch der Absatz des
gelagerten Getreides im Zollgebiete gestattet ist.
II. Allgemeine Bestimmungen.
§. 2.
Auf die Privattransitläger von Getreide (§. 1) finden die Vorschriften des Regulativs für Privat-
läger von 1871, soweit nicht nachstehend anderes verfügt ist, sinngemäße Anwendung.