Full text : Handbuch für Gemeindeschreiber, Bürgermeister, Gemeinde- und Stiftungsverwaltungen nach Maßgabe der neuen Sozial-Gesetze und Vollzugs-Vorschriften.

16

4)

Tit.  I.  Gemeindeangelegenheiten.

in  Fach  18  die  Akten  über  Verleihung  des  Bürgerrechts,
Heimath  und  Verehelichung,  Tit.  XII,

in  Fach  19  die  Akten  über  Gewerbe  und  Handel,  Tit.  XIII,

in  Fach  20  die  im  Geschäftslauf  befindlichen  Aktenprodukte.

In  Fächer  21  mit  26  inclusive  die  Rechnungen  der  Schulpflege,
der  Gemeindepflege,
der  Kirchenpflege,
der  Schuldentilgungskasse,
der  Lokalarmenkasse,  und
der  Stiftungskassen  aller  Art;

in  Fach  27  die  reponirten  Urwahllisten,  und  in  die  Fächer  28,
29  und  30  die  Kreisamtsblätter,  Anzeige=  und  Gesetzblätter  vom
laufenden  Jahre.

Die  Registraturfächer  sollen  bei  einer  Höhe  von  etwa  16“,  12“
breit  sein.
Ueber  den  Aktenfächern  sind  die  Titel  und  resp.  Unterabtheilungen
mit,  in  die  Augen  fallender,  Schrift  zu  bezeichnen,  z.  B.  Titel  I,
Fach  1.

cer)  Die  Aktenumschläge  sind  oben  mit  der  Aufschrift:

„Akten  der  Bürgermeisterei  N."
zu  versehen  und  unter  Titel  und  Unterabtheilung  des  Repertoriums
zu  verzeichnen.
In  der  Mitte  ist  einzuschreiben,  was  der  betreffende  Akt  enthält,

  z.  Br
„Huthrecht  der  Gemeinde  N.“
oder
„Verpachtung  des  Gemeindebackhauses“  2c.

Rothe  Aktenumschlagbögen  sind  den  blauen  oder  grauen  um
deswillen  vorzuziehen,  weil  die  Ueberschrift  auf  ersteren  viel  deutlicher
  hervortritt.  Zur  Gleichförmigkeit  wird  es  zweckmäßig  sein,
diese  Aktenumschläge  in  einem  größeren  Vorrath  von  einem  Lithographen
  oder  Buchdrucker  anfertigen  zu  lassen.

f)  Sämmtliche  Aktenstücke  sind  chronologisch,  d.  h.  nach  der  Zeitfolge

8)

b)

zu  heften.

Sämmtliche  vorhandene  Akten  sind  in  ein  eigenes  Verzeichniß  ein—
zutragen  (Formular  Nr.  11),  welches  man  „Repertorium“  nennt.
Für  jedes  Registraturfach  nimmt  man  eine  oder  nach  Umständen
2  Seiten  des  Repertoriums,  welches  mit  dem  Registraturplan  nach
Titeln,  Unterabtheilungen  und  Ziffern  genau  übereinstimmen  muß.
Es  erleichtert  dieses  Repertorium  die  schnelle  Auffindung  eines
Aktenfascikels  und  ist  auch  nothwendig  bei  einer  stattfindenden
Ueberweisung  der  Registratur.

Aeltere  Rechnungen,  Kreisamts=  und  Gesetzblätter  rc.  sind  in
einem  eigenen  Schranke  nach  Jahrgängen  zu  ordnen.
Die  Ueberwachung  der  Registratur  ist  Sache  des  Bürgermeisters

und  die  Instandhaltung  derselben  Obliegenheit  des  Gemeindeschreibers.