Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Achter Jahrgang. 1880. (8)

                                             — 302 — 
beuteverhältnisses für jede einzelne Fabrikationsanstalt auf Grund spezieller Epmittelungen seitens der obersten 
Landesfinanzbehörde. 
Bei der Ausfuhr von Mühlenfabrikaten, welche aus einer Mischung von verschiedenen Tariffätzen 
unterworfenen Getreidearten hergestellt sind, findet jedoch ein Zollnachlaß überhaupt nicht statt. 
                                                   §. 12. 
                                Zurücknahme der Bewilligung. 
Die Bewilligung des Lagers ist außer in den im §. 11 des Regulativs für Privatläger von 1871 
bezeichneten Fällen auch dann von der Direktivbehörde zu widerrufen, wenn Defrauden oder wiederholte Ord- 
nungswidrigkeiten bei der Verarbeitung des Getreides oder bei der Versendung der gelagerten Gegenstände 
verübt worden sind; dieselbe kann widerrufen werden, menn der Zollwerth der ausgeführten oder zu einem 
anderen Lager gebrachten Fabrikate in den beiden letzten Kalenderjahren durchschnittlich den Betrag von 
500 Mark nicht überschritten hat. 
                                                 §. 13. 
                                       Strafbestimmung. 
Zuwiderhandlungen gegen diese Bestimmungen werden, soweit nicht die Strafen der §§. 134 bis 151 
des Vereinszollgesetzes Anwendung finden, in Gemäßheit des §. 152 daselbst mit einer Ordnungsstrafe bis zu 
150 Mark geahndet. 
 
	        
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