Full text : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiunddreißigster Jahrgang. 1872. (33)

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Azspiranten,  welche  eine  öffentliche  Schule  nicht  besicht  baben.  mässen  sh
einer  Prüfung  unterwerfen.
Rudolstadt,  den  3.  Mai  1872.  E
JFüüestlich  Schwarzb.  Ministerium.

n  vt  Bértrab.

 

LAKXVI.  Verordnung
vom  3.  Mai  1872,
das  Verbot  des  unbefugten  Betretens  des  Bahnkörpers,  der  Eisenbahnbauplätze
  und  der  für  den  Eisenbahnbau  bestimmten
Privatwege  betreffend.

Bei,  der  größeren  Ausdehnung,  welche  der  Bau  von  Eisenbahnen  in  den  hiesigen
  Landen  gewinnt,  und  im  Hinblick  auf  die  Vorschristen  im  29.  Abschnitt  des
Strafgesetzbuchs  für  das  Deutsche  Reich  ist  eine  Erweiterung  und  Abänderung  der
Verordnung  vom  6.  Mai  1870  (Gesetzsamml.  Seite  32)  über  das  unbefugte  Betreten
  der  Bauplätze  der  Gera-Eichichter  Eisenbahnlinie  und  der  für  den  Eisenbahnbau
  bestimmten  Privatwege  für  angemessen  erachtet  worden.

Mit  Höchster  Genehmigung  Serenissimi  und  auf  Gumd  des  Gesetzes  vom
9.  März  1855  (Ges.-Samml.  S.  48),  sowie  im  (Anschluß  an.  S.  368  Ziffer  9
des  Strafgesetzbuchs  für  das  Deutsche  Reich  verordnen  Wir  demgemäß,  was  folgt:

Mit  Geldstrafe  bis  zu  20  Thlr.  —  35  Fl.  oder  mit  Haft  bis  zu  14  Tagen
wird  bestraft,  wer  während  der  Ausführung  eines  Eisenbahnbaues  unbesugt  über
den  Bahnkörper  oder  die  Bauplätze  von  Eisenbahnen  oder  über  die  blos  für  den
Eisenbahnbau  bestimmten  Privatwege  geht,  fährt,  reitet  oder  Vieh  treibt.

Rudolstadt,  den  3.  Mai  1872.

Fürstlich  Schwarzb.  Ministerium.

von  Bertrab.