— 1019 —
antwortung gezogen werden, es sei denn von der Regierung,
die es ernannt hat. Keine der alli#erten und assoziierten
Regierungen haftet für irgendeine andere Regierung.
g 22.
Vorbehaltlich der Bestimmungen des gegenwärtigen Vertrags
kann diese Anlage durch einstimmigen Beschluß der
im Ausschuß vertretenen Regierungen") abgeändert werdenz
g 23.
Der Ausschuß wird aufgelöst, wenn Oeutschland und
seine Verbündeten alle Summen, die von ihnen auf Grund
des gegenwärtigen Vertrags oder der Beschlüsse des Ausschusses
geschuldet werden, getilgt haben und wenn alle
empfangenen Summen oder der entsprechende Wert unter die
beteiligten Mächte verteilt sind.
Anlage M.
81.
Geutschland erkennt das Recht der alliierten und assoziierten
Mächte auf Ersatz aller durch Kriegsereignisse verlorenen
oder beschädigten Handelsschiffe und Fischereifahrzeuge,
Tonne für Tonne (Bruttovermessung) und Klasse für
Klasse an.
Indes soll das vorstehend anerkannte Recht auf die
deutschen Schiffe und Boote unter folgenden Bedingungen
ausgeübt werden, obwohl der heute vorhandene Tonnengehalt
der deutschen Schiffe und Boote hinter dem von den alliierten
und assoziierten Mächten infolge des deutschen Angriffs verlorenen
Tonnengehalt erheblich zurückbleibt:
Die deutsche Regierung überträgt in ihrem Namen und
mit verbindlicher Wirkung für und gegen alle anderen Beteiligten
den alliierten und assoziierten Regierungen das Eigentum
an allen den Reichsangehörigen gehörenden Handelsschiffen
von 1 600 Bruttotonnen und darüber, ferner die Hälfte des
) Im Englischen: »Der im Ausschuß auch nur zeitweise vertrelenen
Regierungen.