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7. Verwiegung des Tabacks.
§. 20.
Zu §. 12 des Gesetzes und §. 10 der Bekanntmachung. ·
Die Amtsstellen, welchen der Taback zur Verwiegung vorzuführen ist, werden von der Direktiv-
behörde bestimmt.
Die Hauptämter haben nach vorgängigem Benehmen mit der betreffenden Gemeindebehörde recht-
zeitig Vorschläge darüber zu machen, an welchen Orten nach §. 12 des Gesetzes besondere Verwiegungsstellen
zu errichten sind.
Von Seiten der Steuerverwaltung dürfen für die Verwiegung des Tabacks Gebühren nicht er-
hoben werden. ·
Mit Genehmigung des Oberkontrolörs kann unter Beachtung der von der Direktivbehörde in dieser
Hinsicht zu treffenden allgemeinen Anordnungen bei Tabackpflanzern, welche sich im Besitz geeichter Waagen
befinden, die Verwiegung des Tabacks in den Lagerräumen vorgenommen werden. Die hierdurch erwachsen-
den Kosten hat der Tabackpflanzer zu tragen.
§. 21. "
Zu §§. 13 bis 15 des Gesetzes und §§. 11 bis 13 der Bekanntmachung.
Der Oberkontrolör hat durch Bereisung seines Bezirks vor der Zeit des Abhängens der TLaback-
blätter zu ermitteln oder durch andere Steuerbeamte ermitteln zu lassen, zu welchem Zeitpunkt in den ein-
zelnen Taback bauenden Orten mit dem Abhängen der getrockneten Blätter begonnen werden wird, und nach
Anhörung der Gemeindebehörden den von dem Hauptamtsvorstand zu treffenden allgemeinen Anordnungen
gemäß die Zeit der Verwiegung des Tabacks im einzelnen zu bestimmen. Die festgesetzten Verwiegungs-
termine sind der Steuerhebestelle und von letzterer den etwa errichteten besonderen Verwiegungsstellen mitzu-
theilen; gleichzeitig hat die Steuerhebestelle die Zeit der Verwiegung in den einzelnen Gemeinden durch Ver-
mittelung der Gemeindebehörden in ortsüblicher Weise bekannt zu machen. ·
Wenn eine Gemeindebehörde anzeigt, daß das Bedürfniß vorliege, die amtliche Verwiegung der
Grumpen oder Sandblätter früher als diejenige des Oberguts eintreten zu lassen, so hat der Hauptamts-
vorstand, insofern das Vorhandensein des Bedürfnisses anzuerkennen ist, das Erforderliche hinsichtlich der
Vornahme der Verwiegung zu veranlassen.
§. 22.
Die Steuerhebestelle hat, falls in ihrem Bezirke besondere Verwiegungsstellen errichtet worden sind,
vor dem festgesetzten Verwiegungstermine jeder Verwiegungsstelle die Revisionsregister für die zum Bezirk der-
selben gehörigen Gemeinden, unter gleichzeitiger Uebersendung der von dem zur Verwiegung zu stellenden
Täback entnommenen Proben (5§. 17), zuzustellen.
§. 23.
1. In die Formulare zu den Verwiegungsanmeldungen (Muster c der Bekanntmachung) ist nach
Anleitung des Musters 7 der für den Nevisionsbesund erforderliche Vordruck aufzunehmen. Der Waage-
beamte trägt die eingehenden Verwiegungsanmeldungen in ein nach Muster 8 zu führendes Verwiegungs-
registet, auf welches in Spalte 22 des Revisionsregisters verwiesen wird, ein und schreitet darauf, in der
Regel unter Zuziehung eines zweiten Beamten, zur Revision der Gattung, Beschaffenheit und Menge des
vorgeführten Tabacks.
2. Bei der Revision ist zunächst zu prüfen, ob der Taback in dachreifem Zustande vorgeführt wor-
den ist und eine künstliche Trocknung nicht erfahren hat. Sind zum Zweck der Sdentifizirung Proben von
Tabackblättern genommen worden, so hat die Vergleichung des vorgeführten Tabacks mit den eingezogenen
Proben stattzufinden, und ist über das Ergebniß dieser Vergleichung eine Notiz in Spalte 16 der Ver-
wiegungsanmeldung aufzunehmen.
» . War die amtliche Festsetzung auf die Blätterzahl gerichtet, so haben die Revisionsbeamten durch
Nachzählung der Bündel und Büschel zu ermitteln, ob die amtlich festgesetzte Blätterzahl zur Verwiegung
gestellt ist. Die Nachzählung kann probeweise erfolgen, jedoch sind mindestens 10 Prozent der ündel auf
die Büschelzahl und 2 Prozent der Büschel auf die Blätterzahl zu prüfen. Bei det Prüfung ist mit Vor-
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Muster 7.
Muster 8.