Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Achter Jahrgang. 1880. (8)

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Die zum Zweck der Feststellung der letzteren erforderliche Berechnung hat die Steuerhebestelle nach 
Beendigung der Verwiegung in die Anmeldung aufzunehmen. 
Falls die Festsetzung der von dem Tabackpflanzer zu vertretenden Tabackmenge auf die Blätterzahl 
gerichtet war, ist das Gewicht der bei der Verwiegung festgestellten Fehlmenge aus der Zahl der fehlenden 
Blätter und dem von der Steuerhebestelle aus den Spalten 8 und 12 der Verwiegungsanmeldung zu 
ermittelnden Durchschnittsgewicht für 1000 gleichartige Blätter zu berechnen. 
Die Anforderung des für die Fehlmenge geschuldeten und in der Anmeldung zu verzeichnenden 
Steuerbetrags hat gleichzeitig mit der Benachrichtigung des Steuerpflichtigen über die Feststellung des Betrags 
der Steuer von dem zur Verwiegung gestellten Taback (§. 24) in der nach Muster 10 auszufertigenden Be- 
nachrichtigung zu erfolgen. 
Von der Einleitung des Strafverfahrens wegen Nichtgestellung des Tabacks zur Verwiegung (§. 32 
Ziffer 2 und §. 34 Absatz 3 des Gesetzes) ist dann abzusehen, wenn die Fehlmenge 5 Prozent der zu ver- 
tretenden Tabackmenge nicht übersteigt. Trifft diese Voraussetzung nicht zu, so hat der Hebebeamte den 
Tabackpflanzer zu vernehmen und die darüber aufzunehmende Verhandlung durch Vermittelung des Ober- 
kontrolörs mit Bericht dem Hauptamt zur Entscheidung darüber vorzulegen, ob Strafverfahren einzu- 
treten hat, oder lediglich die von der Fehlmenge sich berechnende Tabacksteuer auf Grund des §. 21 des 
Gesetzes einzuziehen ist. 
Eine strafrechtliche Verfolgung des Tabackpflanzers hat nur dann stattzufinden, wenn bestimmte That- 
sachen darauf schließen lassen, daß ein Theil des steuerpflichtigen Tabacks der Verwiegung entzogen worden ist. 
In andern Fällen hat es bei der Einziehung der Tabacksteuer zu bewenden. 
Nach erfolgter Entscheidung des Hauptamts sind die Verhandlungen zur Veranlassung des Weiteren 
an die Steuerhebestelle zurückzusenden. 
Wenn das Hauptamt bei der vorzunehmenden Prüfung und nach dem Ergebniß der etwa weiter 
noch zu veranstaltenden Erhebungen die Ueberzeugung gewinnt, daß der Unterschied zwischen der zu ver- 
tretenden und der durch die Verwiegung festgestellten Tabackmenge lediglich auf bei der Festsetzung der ersteren 
untergelaufene Ungenauigkeiten zurückzuführen ist, so hat dasselbe unter Vorlegung der Verhandlungen 
die Entscheidung der Direktivbehörde darüber einzuholen, ob von der Einziehung der Steuer ganz oder 
theilweise abzusehen ist. 
                                                 §. 26. 
In Bezug auf die Verwiegung und Feststellung der Steuerbeträge von den Theilen der Tabackernte, 
welche vor oder nach der Verwiegung der Haupternte zur Abfertigung gestellt werden (Grumpen, Sand- 
blätter, durch Nachernten gewonnener Taback 2c.), trifft das Hauptamt die etwa erforderlichen näheren An- 
ordnungen nach Maßgabe der vorstehenden Bestimmungen. 
9. Lagerung von unverstenertem Taback bei dem Tabackpflanzer. 
                                                    §. 27. 
Zu §. 16 Absatz 2 des Gesetzes und §. 14 der Bekanntmachung. 
Ueber denjenigen Taback, welcher von den Tabackpflanzern nach der Verwiegung zurückgenommen und 
unversteuert weiter aufbewahrt wird, ist von der Steuerhebestelle ein Abrechnungsbuch nach Muster 11 zu Muster 
führen. In demselben ist für jeden der betreffenden Tabackpflanzer des Hebebezirks ein besonderes Konto zu AI. 
eröffnen, in welchem die zurückgenommene Tabackmenge und der darauf ruhende Steuerbetrag angeschrieben 
und die Versendung oder Versteuerung des Tabacks nachgewiesen wird (§§. 28 und 31). 
Insofern im Falle der Versendung von Taback nach einer Niederlage auf Grund des §. 18 der Be- 
kanntmachung eine Vergütung des Lagerabgangs in Anspruch genommen wird, ist der hierfür abzusetzende 
Betrag von Seiten des Ausfertigungsamtes in dem Abrechnungsbuch auf einer besonderen Linie abzuschreiben. 
Nach erfolgter Räumung der Lager, spätestens jedoch am 15. Juli des auf das Erntejahr folgenden 
Jahres, sind die einzelnen Konten abzuschließen und die Steuerbeträge von den als versteuert oder versendet 
etwa nicht nachgewiesenen Tabackmengen einzuziehen (s. 16 Absatz 2 des Gesetzes). 
Die Aufsichtsbeamten haben sich durch wiederholten Besuch der Räume, in welchen der unversteuerte 
Taback gelagert wird, davon zu überzeugen, daß derselbe weder ganz noch theilweise veräußert oder sonst 
entfernt wird, bevor die Versteuerung oder die Anmeldung zur Versendung nach dem Auslande oder nach 
einer Niederlage stattgefunden hat.
	        
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