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10. Versendung von unversteuertem Taback.
§ 28.
Zu §. 16 Absatz 2 des Gesetzes und §§. 15 bis 18 der Bekanntmachung.
Hinsichtlich der Ausstellung und Erledigung der Versendungsscheine über unversteuerten Taback,
welcher über die Zollgrenze ausgeführt oder in eine Niederlage für unversteuerten inländischen Taback ver-
bracht werden soll ( §. 16 der Bekanntmachung), ist Folgendes zu beachten.
1. Das Verfahren bei der Ausstellung und Erledigung der Versendungsscheine richtet sich im all-
gemeinen nach den Bestimmungen über die Ausstellung und Erledigung der Begleitscheine I. im Vereinszollgesetz
vom 1. Juli 1869 und in dem auf Grund des §. 58 desselben erlassenen Begleitscheinregulativ.
Muster 12. 2. Die Ausstellung der Versendungsscheine hat nach Muster 12 zu erfolgen. In denselben ist der
.Betrag der nach §. 16 Absatz 1 und §. 19 des Gesetzes auf dem Taback haftenden Steuer (§. 31) sowohl
in Ziffern, als auch in Worten anzugeben.
3. Ueber die Ausstellung und Erledigung der Versendungsscheine ist von dem Ausfertigungsamt
Muster 15, ein Register nach Muster 13, das Versendungsschein-Ausfertigungsregister, zu führen.
- 4. Wenn auf Grund des §. 16 der Bekanntmachung die Bestellung einer Sicherheit für den auf
dem Taback haftenden Steueranspruch verlangt wird, ist die Art und Höhe der Sicherheitsbestellung in Spalte 17
des Ausfertigungsregisters anzumerken.
5. Die Abfertigung des zur Versendung angemeldeten Tabacks ist zu versagen, wenn bei der Re-
vision wahrgenommen wird, daß das Gewicht des Tabacks durch Anfeuchten oder in anderer Weise künstlich
vermehrt worden ist.
6. Die Ergebnisse der Revision sind in die Spalten 9 bis 11 des Versendungsscheins und in die
Spalten 8 bis 12 des Ausfertigungsregisters einzutragen. Hierbei sind Mengen unter O,os kg außer Betracht
zu lassen.
Die Revision bei dem Ausfertigungsamt kann unterbleiben, wenn Taback in eine Niederlage für
unversteuerten Taback verbracht werden soll und der Versender auf Anrechnung des während des Transports
durch Eintrocknen entstehenden Gewichtsverlustes keinen Anspruch macht. In diesem Fall bleiben die Spalten 9
bis 12 des Versendungsscheins und 8 bis 13 des Ausfertigungsregisters unausgefüllt.
7. Die Zahl der Kolli und das Nettogewicht des Tabacks sind in Spalte 4 und 11 oder, wenn
die Revision des Tabacks unterblieben ist, in Spalte 4 und 8 des Versendungsscheins sowohl in Ziffern, als
auch in Worten anzugeben.
8. Der zur Ausfuhr über die Zollgrenze bestimmte unversteuerte Taback, für welchen Steuerbefreiung
in Anspruch genommen wird, ist stets dem Ausfertigungsamt zur Revision vorzuführen (§s. 16 und 17 der
Bekanntmachung) und von diesem unter amtlichem Verschluß abzufertigen.
9. Soll der Taback mit dem Anspruch auf Vergütung des während des Transports durch Ein-
trocknen entstehenden Gewichtsverlustes nach einer Niederlage versandt werden, so hat ebenfalls Revision und
Verschlußanlage stattzufinden. r
10. An die Stelle der Verschlußanlage kann in allen Fällen amtliche Begleitung treten.
11. Das Empfangsamt trägt bei der Ankunft des Tabacks den Versendungsschein in ein nach
Muster 14 Muster 14 zu führendes Empfangeregister ein. «
12. Ist von Seiten des Ausfertigungsamts der Taback ohne amtlichen Verschluß abgelassen worden,
so hat das Empfangsamt jedesmal das Nettogewicht des Tabacks zu ermitteln, sowie festzustellen, daß das
Gewicht des Tabacks nicht durch Anfeuchten oder in anderer Weise künstlich vermehrt worden ist.
Muster 15. 13. Die Erledigungsscheine sind nach dem Muster 15 auszustellen und nach der Erledigung des
— betreffenden Versendungsscheins dem Ausfertigungsamt zu übersenden.
14. Nach dem Eingang des Erledigungsscheins bei dem Ausfertigungsamt hat dasselbe den Tag des
Eingangs in dem Ausfertigungsregister anzumerken und, insofern die Ausfuhr des Tabacks oder die Aufnahme
desselben in eine Niederlage vorschriftsmäßig nachgewiesen ist, den Versender in Bezug auf die Haftpflicht für
den auf dem versendeten Taback ruhenden Steuerbetrag zu entlasten (§. 31 Ziffer 5), sowie die etwa be-
stellte Sicherheit aufzuheben.
15. Wenn im Falle des §. 15 der Bekanntmachung für die Versendung eine befondere Abferligungs=
stelle von der obersten Landesfinanzbehörde bestimmt ist, so hat diese der Bezirkshebestelle die für die Ab-
schreibung des Tabacks erforderlichen Mittheilungen zu machen. "