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gung ist an die Bedingung zu knüpfen, daß der Tabackpflanzer sich einer Nachrevision und nach Umständen
einer Erhöhung der zu vertretenden Gewichtsmenge durch den Oberkontrolör unterwirft.
2. Ist die Ernte nach vorgängiger Anzeige bei der Gemeindebehörde vorzeitig eingesammelt worden
(§. 22 Ziffer 4 des Gesetzes und §. 21 der Bekanntmachung), so sind diejenigen Revisionshandlungen, welche
sonst vor der Einsammlung hätten stattfinden sollen, unverzüglich vorzunehmen, und zwar von denjenigen
Organen, denen die bezüglichen Feststellungen auf dem Felde obgelegen haben würden. Bei Feststellung der
zu vertretenden Blätterzahl oder Gewichtsmenge ist in solchen Fällen nach den durch die örtlichen Verhältnisse
bedingten Umständen zu verfahren.
Wenn die vorzeitige Einsammlung der ganzen Ernte oder eines Theils derselben ohne vorherige
Anzeige bei der Gemeindebehörde erfolgt ist, so wird, unbeschadet des etwa einzuleitenden Strafverfahrens,
die für die vorzeitig abgeernteten Grundstücke zu vertretende Blätterzahl oder Gewichtsmenge in der im §. 35
Absatz 2 des Gesetzes angegebenen Weise festgestellt und das Ergebniß in die Anmeldung und das Redvisions-
register eingetragen.
3. Der mit der Beaufsichtigung der Umpflügung eines Grundstücks in den im §. 22 Ziffer 6 des
Gesetzes bezeichneten Fällen beauftragte Steuerbeamte hat sich davon zu überzeugen, daß auf dem betreffenden
Grundstücke eine Einsammlung von Taback noch nicht stattgefunden hat. Er hat dies, sowie den Vollzug
der Umpflügung in einer darüber aufzunehmenden Verhandlung zu bescheinigen. Auf Grund dieser zu der
betreffenden Anmeldung zu nehmenden Bescheinigung erfolgt demnächst die Absetzung des umgepflügten
Grundstücks in der Anmeldung und dem Revisionsregister. Dem Umpflügen ist gleichzuachten, wenn die
durch Umhacken oder eine andere dem gleichen Zweck dienende Bearbeitung des Bodens
zerstört wird.
4. Die Genehmigung zur Erzielung einer Nachernte (§. 22 Ziffer 7 des Gesetzes und §. 22 der
Bekanntmachung) ist von dem Hauptamt nach Anhörung des Oberkontrolörs schriftlich zu ertheilen. Die
Ertheilung der Genehmigung darf in der Regel nur dann erfolgen, wenn eine größere Anzahl zusammen-
liegender Tabackpflanzungen zur Erzielung einer Nachernte angemeldet wird und deren Versteuerung mit hin-
reichender Sicherheit kontrolirt werden kann. Die Genehmigung ist an die Bedingung zu knüpfen, daß der
Beginn der Nachernte an Geizen oder verwendbaren oberen Theilen der Tabackpflanzen mindestens sechs Tage
vorher dem Oberkontrolör angezeigt werde.
Der bei der Nachernte gewonnene Taback ist dem Tabackpflanzer in der Anmeldung zur Last zu
setzen. Das Hauptamt hat die erforderlichen Anordnungen wegen Feststellung der Menge des Tabacks in
sinngemäßer Anwendung der vorstehenden Bestimmungen zu treffen.
5. Die nach der Beendigung der Tabackernte auf dem Felde noch vorhandenen Tabackpflanzen
sind zu verbrennen oder in anderer Weise zur Benutzung für die Tabackfabrikation untauglich zu machen.
15. Besteuerung nach dem Flächenraum.
§. 34.
Zu §§. 23 bis 25 des Gesetzes und §§. 23 und 24 der Bekanntmachung.
Bei den nach §§. 23 und 25 des Gesetzes der Flächensteuer unterliegenden Grundstücken ist von der
Steuerhebestelle nach der Rückkunft der Anmeldungen (§. 4) die Tabacksteuer zu berechnen und in Spalte 11
der Anmeldungen anzugeben. Der Steuerberechnung ist der ermittelte Flächeninhalt der Grundstücke zu
Grunde zu legen. Die Benachrichtigungen über die von den Tabackpflanzern zu entrichtenden Steuerbeträge
sind nach Muster 17 auszufertigen. Muster 17.
§. 35.
Die Berechnung der fixirten Gewichtssteuer erfolgt nach beendeter Verwiegung des in den Muster-
gemarkungen gewonnenen Tabacks nach Maßgabe des §. 25 des Gesetzes in Spalte 11 der Anmeldungen.
Über den festgestellten Steuerbetrag ist den Steuerpflichtigen eine Benachrichtigung nach Muster 17 zu
übersenden.
§. 36.
Die in das Ermessen der Steuerbehörde gestellten Anordnungen, welche die Art und Weise der
Besteuerung bedingen (§§. 23 und 25 des Gesetzes), sind nach Anleitung des Hauptamtsvorstandes von dem
Oberkontrolör zu treffen.
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