Metadaten : Archiv für öffentliches Recht.Vierter Band. (4)

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der  Volksvertretung  in  Bezug  auf  Staatsverträge  keine  besondere
rechtliche  Norm  sich  findet  '?),  ist  anzunehmen,  dass  der  Repräsentant
  hinsichtlich  seiner  völkerrechtlichen  Legitimation  keiner
Beschränkung  unterliegt,  dass  aber,  soweit  der  Inhalt  des  Vertrags
  in  die  Befugnisse  der  Volksvertretung  eingreift,  zur  Ausführung
  dieser  Vertragsbestimmungen  der  freie  Oonsens  der
Volksvertretung  erforderlich  ist!3?),  und  dass  diesem  Erforderniss
auch  völkerrechtliche  Bedeutung  zukommt,  die  Wirksamkeit
  der  betreffenden  Vereinbarungen  also  bis  zur  Erlangung  der
parlamentarischen  Zustimmung  suspendirt  ist.  Die  gleichen
Grundsätze  gelten  für  den  Fall,  dass  die  Verfassung  eimes  Staates
zwar  hinsichtlich  gewisser  Staatsverträge  Mitwirkungsbefugnisse
der  Volksvertretung  statuirt,  aber  diese  Festsetzungen  sich  nicht
auf  alle  ihrem  Inhalt  nach  in  die  Sphäre  der  formellen  Gesetzgebung
  fallenden  Verträge  erstrecken  '#?),  ohne  dass  doch  die
Absicht,  für  die  nicht  ausdrücklich  erwähnten  Verträge  jede
materielle  Cognition  der  Volksvertretung  auszuschliessen,  oder
dem  Beschluss  der  Volksvertretung  nur  staatsrechtliche  Wirksamkeit
  einzuräumen,  nachweisbar  wäre  !?#).

81)  Hieher  gehören  z.  B.  Bayern,  Sachsen,  Baden,  Hessen.

132)  Dies  nimmt  auch  Prösst  (l.  c.  S.  326)  an;  da  er  aber,  wie  alle
Schriftsteller,  welche  bisher  die  einschlägigen  Fragen  behandelt  haben,  nur
zwischen  Gültigkeit  und  staatsrechtlicher  Vollziehbarkeit  des  Vertrags  unterscheidet,
  so  schreibt  er  dem  ablehnenden  Votum  der  Volksvertretung  gegenüber
  dem  andern  Contrahenten  keine  juristische  Bedeutung  zu.

158)  Dies  wäre  z.B.  für  das  deutsche  Reich  der  Fall,  wenn  den  Worten
„nach  Art.  4“  in  Art.  11,  Abs.  3  der  Reichsverf.  eine  rechtliche  Bedeutung
zukäme.  Vgl.  auch  die  folg.  Anm.

13)  So  bedürfen  Friedensverträge  nach  Art,  48  der  preuss.  Verf.-Urk.
zu  ihrer  Gültigkeit  in  keinem  Falle  der  Zustimmung  des  Landtags.  Dagegen
ist  aus  den  Verhandlungen  der  s.  g.  Revisionskammern  zu  entnehmen,  dass
den  Kammern  das  Recht,  über  die  in  die  Sphäre  der  Gesetzgebung  fallende
Ausführung  von  Friedensverträgen  frei  zu  beschliessen,  nicht  entzogen  werden
sollte  (E.  MEıer,  ].  c.  S.  238  ff.);  immerhin  scheint  aus  eben  diesen  Verhandlungen
  hervorzugehen,  dass  dem  Beschluss  der  Kammern  nur  eine  auf

das  Innere  des  preussischen  Staates  beschränkte  rechtliche  Bedeutung  zugeschrieben
  wurde,