Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Achter Jahrgang. 1880. (8)

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                      4. Handels= und Gewerbe-Wesen. 
                                          Erklärung. 
Von Seiten der Kaiserlich und Königlich österreichisch-ungarischen Regierung ist der Kaiserlich deutschen Re- 
gierung im Hinblick darauf, daß der zwischen beiden Reichen bestehende Handelsvertrag vom 16. Dezember 1878 
gemäß Artikel XXVI mit dem 31. Dezember dieses Jahres abläuft, der Abschluß eines anderweiten Handels- 
vertrages aber bis zu letzterem Zeitpunkte nicht mehr in Aussicht genommen werden kann, der Vorschlag 
gemacht worden, den Vertrag vom 16. Dezember 1878 um ein halbes Jahr bis zum 30. Juni 1880 zu 
verlängern. 
Die Kaiserlich deutsche Regierung erklärte diesem Vorschlage ohne Einschränkung schon deshalb nicht 
zustimmen zu können, weil in dem bestehenden Vertrage auch Bestimmungen enthalten sind, deren Verlän- 
gerung eine Genehmigung des Deutschen Reichstags erfordern würde, letzterer aber nicht versammelt und 
eine Einberufung desselben vor dem Ablaufe dieses Jahres nicht in Aussicht zu nehmen sei. Dagegen sprach 
dieselbe ihre Bereitwilligkeit aus, diejenigen Bestimmungen des Vertrages vom 16. Dezember 1878, deren 
sortdauernde Wirksamkeit von einer Zustimmung des Deutschen Reichstags nicht abhängig ist, auch nach Ab- 
lauf des Vertrages bis zum 30. Juni. 1880 aufrechtzuerhalten. — Auf Grundlage dieser Erklärung sowie 
derjenigen Vorschläge, welche hierauf die Kaiserlich und Königlich österreichisch-ungarische Regierung wegen 
einer weiteren Vertragsmodifikation gemacht hat, sind die beiden Regierungen übereingekommen, den Handels- 
vertrag vom 16. Dezember 1878 nebst dem dazu gehörigen Schlußprotokoll für die Zeit vom 1. Januar bis 
30. Juni 1880 mit folgenden Maßgaben zu verlängern: 
1. Die Bestimmungen im Artikel VI des Vertrages, dann im Schlußprotokoll zu diesem Ar- 
tikel, litt. A und B, sowie die mittelst Noten vom 16. Dezember 1878 gegenseitig mit- 
getheilten Detailvorschriften werden außer Wirksamkeit gesetzt. 
2. Die Vereinbarungen im Absatz 1 und 2 des Artikels X des Vertrages, in dem diesem Ver- 
trage als Anlage A beigefügten Zollkartell und in den hierauf bezüglichen Erklärungen des 
Schlußprotokolls, sollen auch während des Zeitraums bis zum 30. Juni 1880 insoweit zur 
Ausführung gelangen, als die bestehenden Gesetze nicht entgegenstehen. Die nach Maßgabe 
dessen zu erlassenden Instruktionen werden gegenseitig mitgetheilt werden. 
3. Die Bestimmung im zweiten Absatze des Artikels XV des Vertrages, betreffend das Verbot 
knen Bestrafung der Anwendung nicht publizirter Tarifsätze auf Eisenbahnen, wird un- 
wirksam. 
4. Der zweite Absatz des Artikels XVII des Vertrages, betreffend das Verbot der Beschlag- 
nahme von Eisenbahn-Betriebsmitteln, tritt außer Kraft. 
Zu Urkund dessen haben die Unterzeichneten, im Namen ihrer Regierungen, die vorstehende Erklärung 
in doppelter Ausfertigung unterzeichnet und ihre Siegel beigedrückt. 
So geschehen zu Berlin, den 31. Dezember 1879. 
(L. S.) Otto Graf zu Stolberg. (L. S.) Széchényi. 
  
                                    5. Eisenbahn-Wesen. 
  
                                     Reichs-Eisenbahn-Amt. 
Am 1. Januar 1880 wird die an der Bahnstrecke Straßburg— Lauterburg der Eisenbahnen in Elsaß-Loth- 
ringen zwischen den Stationen Roeschwoog und Selz neu errichtete Haltestelle Beinheim für den Personen-, 
Gepäck= und Kleinvieh-Verkehr eröffnet werden. 
Berlin, den 31. Dezember 1879. 
                             In Vertretung: Körte. 
 
	        
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