Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Achter Jahrgang. 1880. (8)

                                          —  481  —  
  
  
Gesetzesvorschrift. 
Unter „Militärbehörde“ ist zu verstehen: 
a. für die Armee. 
b. für die Kaiserliche Marine. 
  
II. 
§. 345 letzter Absatz der C. P. O., 
§. 50 letzter Absatz der St. P. O., 
welche bestimmen, daß die Vorfüh= 
rung einer, als Zeuge ordnungs- 
mäßig geladenen, aber nicht er- 
schienenen, dem aktiven Heere oder 
der aktiven Marine angehörenden 
Militärperson durch Ersuchen 
der Militärbehörde erfolgt. 
  
Zu II. 
1. In Betreff derjenigen Offiziere, 
im Offizierrange stehenden Mili- 
tärärzte und oberen Militärbe- 
amten, welche im Verbande eines 
Regiments oder selbständigen 
Bataillons rc. stehen, der Kom- 
mandeur dieses Regiments bezw. 
selbständigen Bataillons rc; 
2. in Betreff aller übrigen Offiziere, 
im Offizierrange stehenden Mili- 
tärärzte und oberen Militärbe- 
amten — von letzteren die unter 
3 aufgeführten ausgenommen —, 
sowie hinsichtlich der sämmtlichen 
unteren Militärbeamten der zu- 
nächst vorgesetzte Militärbefehls- 
haber,) bezüglich jedoch derjenigen 
Offiziere, welche einem Militär- 
befehlshaber nicht unterstellt sind, 
das Kriegsministerium; 
3. in Betreff derjenigen oberen Mi- 
litärbeamten, welche nur den 
ihnen vorgesetzten höheren Be- 
amten, bezw. Verwaltungsbehör- 
den untergeordnet sind, der zu- 
nächst vorgesetzte höhere Beamte 
bezw. die zunächst vorgesetzte Ver- 
waltungsbehörde; 
4. in Betreff der Unteroffiziere, der 
im Unteroffizierrange stehenden 
Militärärzte und der Gemeinen 
wie zu 1 3. · 
(Vorstehende Festsetzungen finden 
für die nach §. 104 der Konkurs- 
ordnung der „Dienstbehörde des 
Gemeinschuldners“ zu machende 
Mittheilung, sofern jene Behörde 
eine Militärbehörde ist, gleich- 
mäßig Anwendung). 
  
*) Bei den militärärztlichen Bildungs- 
anstalten der Direktor. 
  
Zu III. 
1. 
In Betreff derjenigen Offiziere, 
im Offizierrange stehenden Per- 
sonen des Soldatenstandes und 
Militärbeamten, welche im Ver- 
bande einer Division, der Schiffs- 
jungen-Abtheilung oder des See- 
bataillons stehen, oder welche zur 
Besatzung eines in Dienst ge- 
stellten Schiffes oder Fahrzeuges 
gehören, der Kommandeur des 
betreffenden Marinetheils bezw. 
der Kommandant des betreffenden 
Schiffes oder Fahrzeuges; 
in Betreff aller übrigen Offiziere, 
im Offizierrange stehenden Per- 
sonen des Soldatenstandes und 
Militärbeamten — von letzteren 
die unter 3 aufgeführten aus- 
genommen — der zunächst vor- 
gesetzte Befehlshaber;") 
in Betreff derjenigen Militärbe- 
amten, welche nur den ihnen vor- 
gesetzten höheren Beamten bezw. 
Verwaltungsbehörden untergeord- 
net sind, der zunächst vorgesetzte 
Beamte bezw. die zunächst vorge- 
setzte Verwaltungsbehörde; 
in Betreff der Unteroffiziere, der 
im Unteroffizierrange stehenden 
Militärärzte und der Gemeinen 
wie zu 1 3. 
(Vorstehende Festsetzungen finden 
für die nach 8. 104 der Konkurs- 
ordnung der „Dienstbehörde des 
Gemeinschuldners" zu machende 
Mittheilung, sofern jene Behörde 
eine Militärbehörde ist, gleich- 
mäßig Anwendung.) 
*) Bei den militärischen Bildungsanstalten 
der Marine der Direktor, bei den Werften 
der Ober-Werftdirektor. 
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