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Gesetzesvorschrift.
Unter „Militärbehörde“ ist zu verstehen:
a. für die Armee.
b. für die Kaiserliche Marine.
II.
§. 345 letzter Absatz der C. P. O.,
§. 50 letzter Absatz der St. P. O.,
welche bestimmen, daß die Vorfüh=
rung einer, als Zeuge ordnungs-
mäßig geladenen, aber nicht er-
schienenen, dem aktiven Heere oder
der aktiven Marine angehörenden
Militärperson durch Ersuchen
der Militärbehörde erfolgt.
Zu II.
1. In Betreff derjenigen Offiziere,
im Offizierrange stehenden Mili-
tärärzte und oberen Militärbe-
amten, welche im Verbande eines
Regiments oder selbständigen
Bataillons rc. stehen, der Kom-
mandeur dieses Regiments bezw.
selbständigen Bataillons rc;
2. in Betreff aller übrigen Offiziere,
im Offizierrange stehenden Mili-
tärärzte und oberen Militärbe-
amten — von letzteren die unter
3 aufgeführten ausgenommen —,
sowie hinsichtlich der sämmtlichen
unteren Militärbeamten der zu-
nächst vorgesetzte Militärbefehls-
haber,) bezüglich jedoch derjenigen
Offiziere, welche einem Militär-
befehlshaber nicht unterstellt sind,
das Kriegsministerium;
3. in Betreff derjenigen oberen Mi-
litärbeamten, welche nur den
ihnen vorgesetzten höheren Be-
amten, bezw. Verwaltungsbehör-
den untergeordnet sind, der zu-
nächst vorgesetzte höhere Beamte
bezw. die zunächst vorgesetzte Ver-
waltungsbehörde;
4. in Betreff der Unteroffiziere, der
im Unteroffizierrange stehenden
Militärärzte und der Gemeinen
wie zu 1 3. ·
(Vorstehende Festsetzungen finden
für die nach §. 104 der Konkurs-
ordnung der „Dienstbehörde des
Gemeinschuldners“ zu machende
Mittheilung, sofern jene Behörde
eine Militärbehörde ist, gleich-
mäßig Anwendung).
*) Bei den militärärztlichen Bildungs-
anstalten der Direktor.
Zu III.
1.
In Betreff derjenigen Offiziere,
im Offizierrange stehenden Per-
sonen des Soldatenstandes und
Militärbeamten, welche im Ver-
bande einer Division, der Schiffs-
jungen-Abtheilung oder des See-
bataillons stehen, oder welche zur
Besatzung eines in Dienst ge-
stellten Schiffes oder Fahrzeuges
gehören, der Kommandeur des
betreffenden Marinetheils bezw.
der Kommandant des betreffenden
Schiffes oder Fahrzeuges;
in Betreff aller übrigen Offiziere,
im Offizierrange stehenden Per-
sonen des Soldatenstandes und
Militärbeamten — von letzteren
die unter 3 aufgeführten aus-
genommen — der zunächst vor-
gesetzte Befehlshaber;")
in Betreff derjenigen Militärbe-
amten, welche nur den ihnen vor-
gesetzten höheren Beamten bezw.
Verwaltungsbehörden untergeord-
net sind, der zunächst vorgesetzte
Beamte bezw. die zunächst vorge-
setzte Verwaltungsbehörde;
in Betreff der Unteroffiziere, der
im Unteroffizierrange stehenden
Militärärzte und der Gemeinen
wie zu 1 3.
(Vorstehende Festsetzungen finden
für die nach 8. 104 der Konkurs-
ordnung der „Dienstbehörde des
Gemeinschuldners" zu machende
Mittheilung, sofern jene Behörde
eine Militärbehörde ist, gleich-
mäßig Anwendung.)
*) Bei den militärischen Bildungsanstalten
der Marine der Direktor, bei den Werften
der Ober-Werftdirektor.
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