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Gesetzesvorschrift.
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Unter „Militärbehörde“ ist zu verstehen:
a. für die Armee.
b. für die Kaiserliche Marine.
III.
§. 673 der C. P. O.
„Gegen eine dem aktiven
Heere oder der aktiven Ma-
rine angehörende Militärperson
darf die Zwangsvollstreckung
erst beginnen, nachdem von der-
selben die vorgesetzte Militär=
behörde Anzeige erhalten hat.“
„Dem Gläubiger ist auf
Verlangen der Empfang der
Anzeige von der Militär-
behörde zu bescheinigen.“
§. 699 Abs. 1 der C. P. O.
„Soll die Zwangsvoll=
streckung gegen eine dem ak-
tiven Heere oder der aktiven
Marine angehörende Person
des Soldatenstandes in
Kasernen und anderen
militärischen Dienstge-
bäuden oder auf Kriegsfahr-
zeugen erfolgen, so hat auf
Antrag des Gläubigers das
Vollstreckungsgericht die zu-
ständige Militärbehörde um
die Zwangsvollstreckung zu er-
suchen."“
5. 793 der C. P. O.
„Soll die Haft“ (wegen
Nichterscheinens zur Leistung
des Offenbarungseides oder
unbegründeter Verweigerung
desselben) „gegen eine dem ak-
tiven Heere oder der aktiven
Marine angehörende Mili-
tärperson vollstreckt werden,
so hat das Gericht die vor-
gesetzte Militärbehörde um die
Vollstreckung zu ersuchen.“
Zu lIlI.
Wie zu II.
Zu IV.
1. Hinsichtlich solcher Dienstgebäude,
welche ausschließlich einem Trup-
pentheile oder einer, einem mili-
tärischen Chef unterstellten An-
stalt zur Benutzung überwiesen
sind, der betreffende Kommandeur
bezw. militärische Chef;
2. hinsichtlich der übrigen Dienst-
gebäude der Gouverneur, Kom-
mandant oder Garnisonälteste des
Garnisonortes.
Zu V.
Derjenige Militärbefehlshaber,
welchem über die betreffende Militär-
person die Gerichtsbarkeit und, wenn
die Militärperson zu den Unteroffi-
zieren oder Gemeinen gehört, die
niedere Gerichtsbarkeit zusteht;
in Bayern derjenige Komman-
dant, welcher Vorstand des gegen die
betreffende Militärperson zuständigen
Militär-Untergerichts ist;
in Württemberg derjenige Mi-
litärbefehlshaber, welchem über die
Zu III.
Wie zu II.
Zu IV.
1. Hinsichtlich solcher Dienstgebäude,
welche ausschließlich einem Ma-
rinetheile oder einer, einem mili-
tärischen Chef unterstellten An-
stalt zur Benutzung überwiesen
sind, der betreffende Kommandeur
bezw. militärische Chef;
2. hinsichtlich der übrigen Dienst-
gebäude der Marine-Stations-
Chef, Kommandant oder Gar-
nisonälteste;
3.hinsichtlich der in Dienst gestellten
Schiffe und Fahrzeuge der Kom-
mandant, hinsichtlich der nicht in
Dienst gestellten der Ober-Werft-
direktor.
Zu V.
Derjenige Befehlshaber, welchem
über die betreffende Militärperson die
Gerichtsbarkeit und, wenn die Militär-
person zu den Unteroffizieren oder
Gemeinen gehört, die niedere Ge-
richtsbarkeit zusteht.