Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Achter Jahrgang. 1880. (8)

                                           —  482  —  
  
  
  
  
Gesetzesvorschrift. 
— — 
Unter „Militärbehörde“ ist zu verstehen: 
a. für die Armee. 
b. für die Kaiserliche Marine. 
  
III. 
§. 673 der C. P. O. 
„Gegen eine dem aktiven 
Heere oder der aktiven Ma- 
rine angehörende Militärperson 
darf die Zwangsvollstreckung 
erst beginnen, nachdem von der- 
selben die vorgesetzte Militär= 
behörde Anzeige erhalten hat.“ 
„Dem Gläubiger ist auf 
Verlangen der Empfang der 
Anzeige von der Militär- 
behörde zu bescheinigen.“ 
§. 699 Abs. 1 der C. P. O. 
„Soll die Zwangsvoll= 
streckung gegen eine dem ak- 
tiven Heere oder der aktiven 
Marine angehörende Person 
des Soldatenstandes in 
Kasernen und anderen 
militärischen Dienstge- 
bäuden oder auf Kriegsfahr- 
zeugen erfolgen, so hat auf 
Antrag des Gläubigers das 
Vollstreckungsgericht die zu- 
ständige Militärbehörde um 
die Zwangsvollstreckung zu er- 
suchen."“ 
5. 793 der C. P. O. 
„Soll die Haft“ (wegen 
Nichterscheinens zur Leistung 
des Offenbarungseides oder 
unbegründeter Verweigerung 
desselben) „gegen eine dem ak- 
tiven Heere oder der aktiven 
Marine angehörende Mili- 
tärperson vollstreckt werden, 
so hat das Gericht die vor- 
gesetzte Militärbehörde um die 
Vollstreckung zu ersuchen.“ 
  
Zu lIlI. 
Wie zu II. 
Zu IV. 
1. Hinsichtlich solcher Dienstgebäude, 
welche ausschließlich einem Trup- 
pentheile oder einer, einem mili- 
tärischen Chef unterstellten An- 
stalt zur Benutzung überwiesen 
sind, der betreffende Kommandeur 
bezw. militärische Chef; 
2. hinsichtlich der übrigen Dienst- 
gebäude der Gouverneur, Kom- 
mandant oder Garnisonälteste des 
Garnisonortes. 
Zu V. 
Derjenige Militärbefehlshaber, 
welchem über die betreffende Militär- 
person die Gerichtsbarkeit und, wenn 
die Militärperson zu den Unteroffi- 
zieren oder Gemeinen gehört, die 
niedere Gerichtsbarkeit zusteht; 
in Bayern derjenige Komman- 
dant, welcher Vorstand des gegen die 
betreffende Militärperson zuständigen 
Militär-Untergerichts ist; 
in Württemberg derjenige Mi- 
litärbefehlshaber, welchem über die 
  
Zu III. 
Wie zu II. 
Zu IV. 
1. Hinsichtlich solcher Dienstgebäude, 
welche ausschließlich einem Ma- 
rinetheile oder einer, einem mili- 
tärischen Chef unterstellten An- 
stalt zur Benutzung überwiesen 
sind, der betreffende Kommandeur 
bezw. militärische Chef; 
2. hinsichtlich der übrigen Dienst- 
gebäude der Marine-Stations- 
Chef, Kommandant oder Gar- 
nisonälteste; 
3.hinsichtlich der in Dienst gestellten 
Schiffe und Fahrzeuge der Kom- 
mandant, hinsichtlich der nicht in 
Dienst gestellten der Ober-Werft- 
direktor. 
Zu V. 
Derjenige Befehlshaber, welchem 
über die betreffende Militärperson die 
Gerichtsbarkeit und, wenn die Militär- 
person zu den Unteroffizieren oder 
Gemeinen gehört, die niedere Ge- 
richtsbarkeit zusteht.
	        
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