Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Achter Jahrgang. 1880. (8)

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des Zolltarifs aufgeführten Waaren (Getreide ꝛc.) ohne amtlichen Mitverschluß an folgenden Orten gestattet 
werden dürfen: 
a) im Gebiete der Königlich preußischen Zollverwaltung: — 
zu Memel, Tilsit, Königsberg i. Pr., Elbing, Danzig, Thorn, Inowrazlaw, Breslau, 
Stettin, Hadersleben, Lübeck und Vegesack; 
b) im Königreich Bayern: 
zu München, Lindau, Rosenheim und Ludwigshafen a. Rhein; 
c) im Königreich Sachsen: 
zu Dresden und Leipzig; 
d) im Großherzogthum Baden: 
zu Mannheim. 
  
Zufolge Anordnung des Königlich preußischen Herrn Finanzministers sind im Bezirk des Königlich preu- 
Kßischen Hauptzollamts Vreden Stiere und Kühe, sowie Zugvieh und Kälber der Transportkontrole im 
Grenzbezirk gemäß §§. 119 ff. des Vereinszollgesetzes unterworfen worden. 
  
Den Königlich preußischen Hauptsteueramte in Breslau und den Zoll-Expeditionen auf dem Niederschlesisch- 
Märkischen, dem Freyburger und dem Oberschlesischen Bahnhofe daselbst ist die Ermächtigung ertheilt worden, 
Mineralöle von einer Dichtigkeit unter 790 oder über 830 Graden auf Antrag der Betheiligten unbedingt, 
beziehentlich unter Anwendung der vorgeschriebenen Verwendungs-Kontrole zollfrei abzulassen. 
  
Den Königlich preußischen Untersteuerämtern zu Hagen und Witten im Hauptamtsbezirke Dortmund ist 
die Befugniß zur Erledigung von Begleitscheinen I über Getreide, welches für die zu Cabel und Witten be- 
legenen Mühlen-Etablissements der Märkischen Mühlen-Aktiengesellschaft zu Witten eingeht, ferner zur Aus- 
fertigung von Begleitscheinen I über die von der genannten Gesellschaft hergestellten Mühlenfabrikate aus 
ausländischem oder gemischtem Getreide, die von den der Gesellschaft bewilligten Privatlagern ausgeführt oder 
auf eine andere Niederlage gebracht werden sollen, beigelegt worden. 
  
Dem Königlich preußischen Nebenzollamte I zu Büttel im Hauptsteueramtsbezirke Heide ist die Befugniß 
zur Erledigung von Begleitscheinen I über unversteuertes Salz beigelegt worden. 
  
In Folge des mit dem 1. Juli d. JI. in Kraft getretenen bayerischen Gesetzes vom 25. Februar d. J., 
betreffend den Branntwein-Aufschlag, ist die Befugniß der Königlich bayerischen Zoll= und Steuerstellen 
in Derus auf den Verkehr mit Branntwein von gedachtem Zeitpunkte ab in nachstehender Weise geregelt 
worden: 
A. Unbedingte Befugniß zur Erhebung von Branntwein-Uebergangsabgaben, sowie zur Ausfertigung 
und Erledigung von Uebergangsscheinen über Branntwein ist beigelegt: 
1. sämmtlichen Hauptzollämtern und deren Exposituren, 
2. den Nebenzollämtern 1 Eger (H. Z.A.Bezirks Waldsassen), Salzburg (H. Z.A. Bezirks Frei- 
lassing), Kufstein (H.Z.A. Bezirks Rosenheim) und Wasferburg (H. Z. A. Bezirks Lindau), 
3. den Nebenzollämtern im Innern Nördlingen (H. Z.A. Bezirks Augsburg), Erlangen (H. Z.A. 
Bezirks Fürth), Landau, Neustadt a./H. und Zweibrücken (H. Z.A.Bezirks Kaiserslautern), 
Frankenthal und Speyer (H. Z.A. Bezirks Ludwigshafen a./Rh.), Kempten (H. Z.A.Bezirks 
Memmingen), Landshut (H. Z. A. Bezirks München) und Aschaffenburg (H. Z.A.Bezirks 
Würzburg),
	        
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