— 563 —
III. An größeren Verkehrsorten können sämmtliche Postanstalten, auch wenn mit diesen eine Tele-
graphenbetriebsstelle nicht verbunden ist, zur Annahme von Telegrammen ermächtigt, auch kann die Benutzung
der Briefkasten zur Auflieferung von Telegrammen gestattet werden.
IV. Bei der Mitnahme der Telegramme durch die Telegraphenboten und die Landbriefträger kommt
eine Zuschlagsgebühr von 10 Pfennig für jedes Telegramm zur Erhebung.
§. 8.
Wortzählung.
Bei Ermittelung der Wortzahl eines Telegramms gelten die folgenden Regeln:
a) Alles, was der Aufgeber in die Urschrift seines Telegramms zum Zwecke der Beförderung
niederschreibt, mit Ausnahme der unter i aufgeführten Unterscheidungszeichen, wird bei Be-
rechnung der Gebühren gezählt. «
b) Der Name der Abgangsanstalt, der Tag des Monats, die Stunde und Minute der Aufgabe
werden von Amtswegen in die dem Empfänger zuzustellende Ausfertigung eingeschrieben.
Nimmt der Aufgeber diese Angaben ganz oder theilweise in den Text seines Telegramms
auf, dann werden sie bei der Wortzählung mitgerechnet.
c) Die größte Länge eines Wortes ist auf 15 Schriftzeichen nach dem (durch die Ausführungs-
übereinkunft zu dem jeweilig gültigen internationalen Telegraphenvertrage eingeführten)
Morsealphabet festgesetzt. Bei Worten mit mehr als 15 Buchstaben wird der Ueberschuß,
immer bis zu 15 Buchstaben, für ein weiteres Wort gezählt. .
4) Die durch einen Bindestrich verbundenen Ausdrücke zählen für so viele Wörter, als zu ihrer
Bildung dienen. " »
e) Die durch einen Apostroph getrennten Wörter werden für eben sovielen einzelne Worter
gezählt. ·
f) Dem Sprachgebrauch zuwider laufende Zusammziehungen oder Veränderungen von Wörtern
sind nicht zulässig.
Es werden jedoch die Eigennamen von Städten und Personen, die Namen von Ort—
schaften, Straßen, Plätzen, Boulevards u. s. w., die Titel, Vornamen, Redetheilchen und
Eigenschaftsbezeichnungen, ebenso wie die ganz in Buchstaben geschriebenen Zahlen nach der
Anzahl der zum Ausdruck derselben vom Aufgeber gebrauchten Worte gezählt.
8) Die in Ziffern geschriebenen Zahlen werden für so viel Wörter gezählt, als sie je fünf Ziffern
enthalten, nebst einem Worte mehr für den etwaigen Ueberschuß. Dieselbe Regel findet
Anwendung auf die Zählung der Buchstaben in Buchstabengruppen. »
h) Einzeln stehende Schriftzeichen, Buchstaben oder Ziffern werden für je ein Wort gezählt;
dasselbe gilt für das Unterstreichungszeichen.
i) Die Interpunktionszeichen, Bindestriche, Apostrophe, Anführungszeichen, Klammern und
Zeichen für den Absatz werden nicht gezählt. Jedoch werden die zur Bildung der Zahlen
benutzten Punkte und Kommata, sowie die Bruchstriche für je eine Ziffer gezaͤhlt.
k) Die Buchstaben, welche den Ziffern angehängt werden, um letztere als Ordnungszahlen zu
bezeichnen, werden je für eine Ziffer gerechnet.
1) In den Telegrammen, welche verabredete oder chiffrirte Sprache enthalten, werden die
offenen Worte, sowie die Worte in zulässiger verabredeter Sprache den vorstehenden Be-
stimmungen unter c bis f entsprechend gezählt. Die Ziffern= oder Buchstabengruppen, sowie
die Wörter, Namen oder Zusammenfügungen von Buchstaben, welche in offener oder ver-
abredeter Sprache nicht zugelassen sind, werden den vorstehend unter g bis k enthaltenen
Bestimmungen gemäß gezählt.
m) Die im telegraphischen Verkehr zugelassenen, der Aufschrift voranzustellenden kurzen Zeichen
(vergl. §. 6 VI) werden für je ein Wort gezählt.
§. 9.
Gebühren für gewöhnliche Telegramme.
I. Für das gewöhnliche Telegramm auf alle Entfernungen wird erhoben:
eine Grundtaxe von 20 Pfennig (ohne Rücksicht auf die Wortzahl) und eine Worttaxe von
5 Pfennig für jedes Wort.