Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Achter Jahrgang. 1880. (8)

                                                   — 564 — 
II. Für gewöhnliche Stadttelegramme, welche in solchen Städten zugelassen werden, innerhalb deren 
s ure unter sich durch Telegraphenleitungen verbundene Telegraphenanstalten dem Verkehr geöffnet 
ind, wird erhoben: 
die oben angegebene Grundtaxe von 20 Pfennig und eine Worttaxe von 2 Pfennig für 
jedes Wort. 
III. Für jedes bei einer Eisenbahn-Telegraphenstation aufgegebene Telegramm kann von den Eisen- 
bahnverwaltungen ein Zuschlag von 20 Pfennig vom Aufgeber erhoben werden. Außerdem sind die Eisen- 
bahn-Telegraphenstationen berechtigt, für jedes von ihnen bestellte Telegramm vom Empfänger ein Bestellgeld 
von 20 Pfennig zu erheben. Beides zusammen darf aber für die ausschließlich mit dem Bahntelegraphen 
beförderten Telegramme nicht erhoben werden. Für diese Telegramme ist vielmehr nur die Erhebung der 
Bestellgebühr von 20 Pfennig gestattet. 
IV. Die für den telegraphischen Verkehr mit dem Auslande maßgebenden Tarife können bei den 
Telegraphenanstalten eingesehen werden. 
V. Ein bei Berechnung der Gebühren sich ergebender, durch 5 nicht theilbarer Pfennigbetrag ist 
bis zu einem solchen aufwärts abzurunden. 
                                             §.  10. 
                                Dringene Telegramme. 
Der Aufgeber eines Privattelegramms kann den Vorrang bei der Beförderung vor den übrigen ge- 
wöhnlichen Privattelegrammen erlangen, wenn er das Wort „dringend“ oder abgekürzt die Bezeichnung „(D.)“ 
vor die Aufschrift setzt und die dreisache Gebühr eines gewöhnlichen Telegramms von gleicher Länge erlegt. 
Für dringende Telegramme beträgt demnach die Grundtaxe 60 Pfennig, die Worttaxe 15 Pfennig, bz. bei 
Stadttelegrammen 6 Pfennig für das Wort (vergl. §Ss. 5 1 und 9). Der im §. 9 unter III angegebene 
Zuschlag für die bei einer Eisenbahnstation aufgegebenen Telegramme kommt dagegen nur einfach — wie 
für gewöhnliche Telegramme — zur Erhebung. 
                                                §.  11. 
                                       Bezahlte Antwort. 
I. Der Aufgeber kann die Antwort, welche er von dem Empfänger verlangt, vorausbezahlen. 
II. Für das vorauszubezahlende Antwortstelegramm wird die Gebühr eines gewöhnlichen Telegramms 
von 10 Worten berechnet. Soll eine andere Wortzahl für die Antwort vorausbezahlt werden, so ist diese 
im Text des Ursprungstelegramms anzugeben. 
III. Am Bestimmungsorte übersendet die Ankunftsanstalt dem Empfänger mit der Telegrammausfertigung 
ein Antwortsformular, welches demselben die Befugniß ertheilt, in den Grenzen der vorausbezahlten Gebühr 
ein Telegramm an eine beliebige Bestimmung innerhalb 6 Wochen unentgeltlich aufzugeben. 
IV. Der für die Antwort gezahlte Betrag wird, wenn der Empfänger von dem Antwortsformular 
keinen Gebrauch gemacht hat, auf Verlangen an den Aufgeber zurückgezahlt. Zu diesem Zweck muß der Em- 
pfänger vor Ablauf der unter lll festgesetzten Frist den bezüglichen Antrag unter Beifügung des Antworts- 
formulars bei der Anstalt anbringen, welche ihm dasselbe ausgehändigt hatte. Es wird sodann wie in Ge- 
bührenerstattungs-Angelegenheiten (vergl. §. 26) verfahren. " 
V. Kann das Ursprungstelegramm bei der Ankunft nicht bestellt werden, dann wird die im §. 23 
vorgesehene telegraphische Meldung über die Unbestellbarkeit an die Aufgabeanstalt sogleich erstattet. Wenn 
keine Berichtigung erfolgt, benachrichtigt die Ankunftsanstalt den Aufgeber unmittelbar von der Unbestellbar- 
keit durch eine dienstliche Meldung, welche die Stelle der Antwort vertritt, sobald die zur Auffindung des 
Empfängers unternommenen Nachforschungen sich als fruchtlos erwiesen haben, spätestens nach 8 Tagen. Ver- 
weigert der Empfänger ausdrücklich die Annahme des für die Antwort bestimmten Formulars, so giebt die 
Ankunftsanstalt dem Aufgeber ebenfalls Kenntniß durch eine dienstliche Meldung, welche gleichfalls die Stelle 
der Antwort vertritt. 
                                               §. 12. 
                                Verglichene Telegramme. 
I. Der Aufgeber eines jeden Telegramms hat die Befugniß, die Vergleichung desselben. zu verlangen. 
In diesem Falle ist das Telegramm von den verschiedenen Anstalten, welche bei seiner Beförderung mit- 
wirken, vollständig zu vergleichen.  
II. Die Gebühr für die Vergleichung eines Telegramms ist gleich der Hälfte der Gebühr für ein 
gewöhnliches Telegramm von gleicher Länge.
	        
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