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II. Ein Telegramm, welches von dem abtragenden Boten als unbestellbar zur Anstalt zurückgebracht
wird, ist bei der letzteren aufzubewahren. Hat sich innerhalb sechs Wochen der Empfänger zur Empfang-
nahme des Telegramms nicht gemeldet, so wird solches vernichtet. In gleicher Weise wird mit Telegrammen
verfahren, welche die Bezeichnung: „amts-“, „post-“ oder „bahnhoflagernd“ tragen.
. 24.
Gersirlistmn.
I. Die Telegraphenverwaltung leistet für die richtige Ueberkunft der Telegramme oder deren Ueber-
kunft und Zustellung innerhalb bestimmter Frist keinerlei Gewähr und hat Nachtheile, welche durch Verlust,
Verstümmelung oder Verspätung der Telegramme entstehen, nicht zu vertreten.
II. Die entrichtete Gebühr wird jedoch erstattet:
a) für ein Telegramm, welches durch Schuld des Telegraphenbetriebes gar nicht oder mit be-
deutender Verzögerung in die Hände des Empfängers gelangt ist;
b) für ein verglichenes Telegramm, welches in Folge Verstümmelung erweislich seinen Zweck
nicht hat erfüllen können.
Die sineede oder Rückforderungen sind bei der Aufgabeanstalt einzureichen. Als Beweisstück ist
eizufügen:
eine schriftliche Erklärung der Bestimmungsanstalt oder des Empfängers, wenn das Telegramm
nicht angekommen ist,
die dem Empfänger zugestellte Ausfertigung, wenn es sich um Verstümmelung oder Ver-
zögerung handelt.
III. Bei Rückforderungen wegen Verstümmelungen muß nachgewiesen werden, daß und durch welche
Fehler das Telegramm derart verstümmelt ist, daß es seinen Zweck nicht hat erfüllen können.
IV. Jeder Anspruch auf Erstattung der Gebühr muß bei Verlust des Anrechtes innerhalb zweier
Monate, vom Tage der Erhebung an gerechnet, anhängig gemacht werden.
V. Die Erstattung bezieht sich lediglich auf die Gebühr einschließlich der Nebengebühren der Tele-
gramme selbst, welche verzögert, verstümmelt, oder nicht angekommen sind, und auf die Gebühren der im
§. 25 vorgesehenen Telegramme, nicht aber auf die Gebühren solcher Telegramme, welche etwa durch
die Verzögerung, Verstümmelung oder Nichtankunft jener Telegramme veranlaßt oder nutzlos gemacht
worden sind.
§ 25.
Berichtigungstelegramme.
I. Alle Telegramme, welche behufs Berichtigung oder Ergänzung eines beförderten oder in der Be-
förderung begriffenen Telegramms zwischen dem Aufgeber und dem Empfänger, oder von einem der beiden
mit einer Telegraphenanstalt gewechselt werden, sind Privattelegramme, für welche der Aufgeber die dafür
entfallenden Gebühren zu entrichten hat. Die Gebühren werden erstattet, wenn die betreffende Mittheilung
durch einen der Umstände begründet ist, welche nach den Bestimmungen des §. 24 Anlaß zur Rückzahlung
der Gebühr geben. Handelt es sich hierbei um Berichtigung von dienstlichen Versehen in nicht verglichenen
Telegrammen, dann werden nur die Gebühren desjenigen Telegramms erstattet, durch welches die Berichti-
gung des Ursprungstelegramms bewirkt worden war.
II. Die Telegraphenanstalt, welche ein berichtigendes oder ergänzendes Telegramm der unter I an-
gegebenen Art empfängt, giebt demselben Folge und antwortet, wenn die Antwort bezahlt ist, innerhalb der
hierdurch gegebenen Grenze.
III. Die vorstehend behandelten Berichtigungstelegramme dürfen von den Telegraphenanstalten nur
dann angenommen werden, wenn der Aufgeber derselben sich als Aufgeber oder Empfänger des betreffenden
Ursprungstelegramms oder als Bevollmächtigter eines derselben ausgewiesen hat.
. 26.
Nachzahlung und Enabn von Gebühren.
I. Gebühren, welche für beförderte Telegramme zu wenig erhoben sind, oder deren Einziehung vom
Empfänger nicht erfolgen konnte — sei es, daß derselbe die Bezahlung verweigert hatte, sei es, daß er
nicht aufgefunden worden war —, hat der Absender auf Verlangen nachzuzahlen. Irrthümlich zu viel er-
hobene Gebühren werden dem Aufgeber zurückgezahlt.