Volltext : Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 6. Verfassungsurkunde des Königreichs Sachsen. Vom 4. September 1831.

58  Verfassungsurkunde  des  Königreichs  Sachsen.

 

verfassungsmäßigen  Wege  bis  zu  dem  betreffenden  Ministerial-Departement
  gelangt  und  daselbst  ohne  Abhülfe  geblieben  sei.
so  bleibt  sie  unberücksichtigt.  Im  entgegengesetzten  Falle,  und
wenn  den  Ständen  die  Beschwerde  begründet  erscheint,  bleibt
ihrem  Ermessen  überlassen,  selbige  entweder  an  das  betreffende
Departement  oder  die  oberste  Staatsbehörde  abzugeben,  oder
zu  ihrer  eigenen  Sache  zu  machen  und,  nach  vorgängiger  Discussson
  in  beiden  Kammern,  dem  Könige  zur  geeigneten  Berücksichtigung
  zu  empfehlen.  Die  erfolgte  Abstellung  solcher
Beschwerden,  oder  das  Ergebniß  der  Erörterung  wird  ihnen
eröffnet  werden.

C.  112.

EeokheFY  Alle  ständische  Beschlüsse,  welche  auf  eine  Angelegenheit
alenishen  des  Landes  Bezug  haben,  bedürfen,  um  wirksam  zu  werden,
Landesange  der  ausdrücklichen  Sanction  des  Königs.

legenheiten.
S.  113.
nnde=  Auf  jeden  von  den  Ständen  an  den  König  gebrachten

lurionen  auf  Antrag  wird  ihnen  eine  Entschließung,  und  zwar  im  Abw
  anschen  lehnungsfalle  unter  Angabe  der  Gründe,  wo  möglich  noch
während  der  Ständeversammlung,  ertheilt  werden.  Dieß  gilt
insbesondere  auch,  wenn  der  Antrag  auf  Erlassung,  Aufhebung

  oder  Abänderung  eines  Gesetzes  gerichtet  war.

C.  114.

16.„3  Stündi-  Die  Ständeversammlung  darf,  mit  Königlicher  Genehmigung,
liinensenerzu  Vorbereitung  bestimmt  anzuzeigender  Berathungsgegenstände
der  Pit  des  und  zu  Ausführung  von  Beschlüssen  in  ständischen  Angelegenheiten,
  welche  die  Königliche  Sanction  erhalten  haben,  Deputationen
  ernennen,  welche  zu  diesem  Zwecke  in  der  Zwischenzeit
  von  einem  Landtage  zum  andern  zusammentreten  und
thätig  seyn  können.

Neunte  Verfassungsänderung.  S.  oben  S.  5.
Das  Gesetz  v.  12.  October  1874  s.  III  bestimmt:  „In  §5  114

der  Verfassungsurkunde  wird  nach  den  Worten:

„von  einem  Landtage  zum  andern“
eingeschaltet:
„ingleichen  während  der  Vertagung  der  Ständeversammlung“.