58 Verfassungsurkunde des Königreichs Sachsen.
verfassungsmäßigen Wege bis zu dem betreffenden Ministerial-Departement
gelangt und daselbst ohne Abhülfe geblieben sei.
so bleibt sie unberücksichtigt. Im entgegengesetzten Falle, und
wenn den Ständen die Beschwerde begründet erscheint, bleibt
ihrem Ermessen überlassen, selbige entweder an das betreffende
Departement oder die oberste Staatsbehörde abzugeben, oder
zu ihrer eigenen Sache zu machen und, nach vorgängiger Discussson
in beiden Kammern, dem Könige zur geeigneten Berücksichtigung
zu empfehlen. Die erfolgte Abstellung solcher
Beschwerden, oder das Ergebniß der Erörterung wird ihnen
eröffnet werden.
C. 112.
EeokheFY Alle ständische Beschlüsse, welche auf eine Angelegenheit
alenishen des Landes Bezug haben, bedürfen, um wirksam zu werden,
Landesange der ausdrücklichen Sanction des Königs.
legenheiten.
S. 113.
nnde= Auf jeden von den Ständen an den König gebrachten
lurionen auf Antrag wird ihnen eine Entschließung, und zwar im Abw
anschen lehnungsfalle unter Angabe der Gründe, wo möglich noch
während der Ständeversammlung, ertheilt werden. Dieß gilt
insbesondere auch, wenn der Antrag auf Erlassung, Aufhebung
oder Abänderung eines Gesetzes gerichtet war.
C. 114.
16.„3 Stündi- Die Ständeversammlung darf, mit Königlicher Genehmigung,
liinensenerzu Vorbereitung bestimmt anzuzeigender Berathungsgegenstände
der Pit des und zu Ausführung von Beschlüssen in ständischen Angelegenheiten,
welche die Königliche Sanction erhalten haben, Deputationen
ernennen, welche zu diesem Zwecke in der Zwischenzeit
von einem Landtage zum andern zusammentreten und
thätig seyn können.
Neunte Verfassungsänderung. S. oben S. 5.
Das Gesetz v. 12. October 1874 s. III bestimmt: „In §5 114
der Verfassungsurkunde wird nach den Worten:
„von einem Landtage zum andern“
eingeschaltet:
„ingleichen während der Vertagung der Ständeversammlung“.