Full text : Central-Blatt für das Deutsche Reich. Achter Jahrgang. 1880. (8)

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                                5.  Marine  und  Schiffahrt.

 

                                           Bestimmungen

über  die  Anerkennung  der  in  spanischen  Schiffspapieren  enthaltenen  Vermessungsangaben  in
deutschen  Häfen.

Nachdem  vom  Deutschen  Reiche  mit  der  Königlich  spanischen  Regierung  eine  Vereinbarung  wegen  gegenseitiger
  Anerkennung  der  nach  dem  neuen  Schiffsvermessungs-Verfahren  bewirkten  Vermessungen  getroffen  worden
ist,  werden  die  der  spanischen  Handelsmarine  angehörigen  Schiffe  in  deutschen  Häfen,  wie  folgt,  behandelt:

Für  die  auf  Grund  des  spanischen  Kauffahrteischiffs-Vermessungs-Reglements  vom  2.  Dezember  1874
vermessenen  spanischen  Segelschiffe,  sowie  für  diejenigen  spanischen  Dampfschiffe,  bei  welchen  die  Vermessung
der  Maschinen-,  Kessel=  und  Kohlenräume  auf  Grund  der  für  den  Gebrauch  der  Vermessungsergebnisse  in
deutschen  Häfen  erlassenen  spanischen  Spezial-Vermessungsvorschriften  vom  18.  Oktober  1879  erfolgt  ist,  sind
die  in  deren  Meßbriefen  (certificados  de  arqueo)  bezw.  Spezial-Meßbriefen  (certif#cados  especiales  de  arqueo)
enthaltenen  Angaben  über  den  Netto-Raumgehalt  (tonelase  neto)  ohne  Nachvermessung  als  maßgebend
anzuerkennen.  .

Bei  Dampfschiffen,  deren  Netto-Raumgehalt  auf  Grund  des  spanischen  Kauffahrteischiffs-Vermessungs-Reglements
  vom  2.  Dezember  1874  ermittelt  wird,  gestattet  letzteres  für  den  Inhalt  der  vorhandenen
Maschinen-,  Kessel=  und  Kohlenräume  größere  Abzüge  vom  Brutto-Raumgehalt,  als  die  deutsche  Schiffsvermessungs-Ordnung.
  Die  in  den  Meßbriefen  spanischer  Dampfschiffe  enthaltenen  Angaben  über  deren  nach
dem  gedachten  Reglement  ermittelten  Netto-Raumgehalt  sind  daher  als  maßgebend  nicht  anzuerkennen,  sondern
durch  vorgängige  Vermessung  der  nach  §.  16  der  Schiffsvermessungs-Ordnung  vom  5.  Juli  1872  (Reichs-Gesetzblatt
  Seite  274)  abzugsfähigen  Räume  richtig  zu  stellen.  Dabei  ist  die  Ausfertigung  des  Meßbriefes  nach
Maßgabe  der  Formulare  B  bezw.  D  zu  §.  24  der  Schiffsvermessungs-Ordnung  durch  die  Vermessungs-Behörde
  (§.  19)  und  zwar  in  der  Art  zu  bewirken,  daß  die  Angaben  des  Brutto-Raumgehalts  (tonelaje  total),
sowie  des  Raumgehalts  der  außerdem  in  Betracht  kommenden  abzugsfähigen  Räume  (descuentos)  aus  dem
spanischen  Meßbriefe  übertragen  werden.  Die  Gebühren  für  solche  theilweise  Vermessung  sind  nach  dem  durch
8.  32  Nr.  1  der  Schiffsvermessungs-Ordnung  festgestellten  Satze,  jedoch  nur  für  die  wirklich  vermessenen
Näume,  zu  erheben.

Berlin,  den  8.  Januar  1880.  Der  Reichskanzler.

                                                               In  Vertretung:  Eck.

 

                                       6.  Kon  sulat=  Wesen.

 

Seine  Majestät  der  Kaiser  haben  im  Namen  des  Reiche
Herrn  Frédéric  Chapman  zum  Vize-Konsul  in  Dieppe,
Herrn  Percy  Chapman  zum  Vize-Konsul  in  Rouen
und
den  Kaufmann  Karl  E.  Weber  zum  Vize-Konsul  in  St.  Petersburg
zu  ernennen  geruht.

 

Denm  gaiserlichen  Konsul  in  Port  Elizabeth  (Afrika)  Heinrich  Schabbel
und

dem  Kaiserlichen  Konsul  in  Port  Louis  (Mauritius)

ist  auf  ihr  Ansuchen  die  Entlassung  aus  dem  Reichsdienste  ertheilt  worden.

 

Dem  Herrn  John  Henry  Stevens  ist  das  Exequatur  als  Königlich  großbritannischer  Konsul  in  Stettin
für  die  Provinz  Pommern  Namens  des  Reichs  ertheilt  worden.

 

Berlin,  Carl  Heymann's  Verlag.  —  Gedruckt  bei  Julius  Sittenfeld  in  Berlin.