— 570 —
II. Der Betrag der vom Aufgeber zu viel verwendeten Werthzeichen wird jedoch nur auf seinen
Antrag erstattet.
§. 27.
Telegrammabschriften.
I. Der Aufgeber und der Empfänger, falls sie sich als solche gehörig ausweisen, sind berechtigt,
sich beglaubigte Abschriften der von ihnen aufgegebenen, bz. der an sie gerichteten Telegramme ausfertigen zu
lassen, wenn sie Ort und Tag der Aufgabe genau angeben können, und die Urschriften noch vorhanden sind.
Die Urschriften werden in der Regel 6 Monate lang aufbewahrt.
II. Für jede Abschrift eines unter Angabe der Aufgabezeit und des Aufgabeortes genau bezeichneten
Telegramms sind bei Telegrammen bis zu 100 Worten 40 Pfennig, bei längeren Telegrammen 40 Pfennig
mehr für jede Reihe von 100 Worten oder einen Theil derselben zu entrichten. Bei ungenau bezeichneten
Telegrammen sind außer der Schreibgebühr die durch die Aufsuchung des Telegramms entstehenden Kosten
zu zahlen. «
§. 28.
Telegraphen-Nebenstationen und-Nebenanlagen. Fernsprechanlagen.
Die Bedingungen für Telegraphen-Nebenstationen und -Nebenanlagen, sowie für Fernsprechanlagen
in größeren Städten und deren Umgebung werden vom Reichs-Postamte festgesetzt.
§. 29.
Geltungsbereich.
I. Die vorstehenden Bestimmungen gelten, soweit nicht Abweichungen ausdrücklich vorgeschrieben sind,
auch für die Telegramme, welche unter Benutzung von Eisenbahntelegraphen befördert werden.
II. In Bezug auf den telegraphischen Verkehr mit dem Auslande kommen die Bestimmungen der
bezüglichen Telegraphenverträge zur Anwendung.
§. 30.
Zeitpunkt der Einführung.
Gegenwärtige Telegraphenordnung tritt am 1. Oktober 1880 in Kraft.
Berlin, den 13. August 1880.
Der Reichskanzler.
In Vertretung:
Fürst von Hohenlohe.
Berlin, Carl Heymann's Verlag. — Gedruckt bei Julius Sittenfeld in Berlin.