Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Achter Jahrgang. 1880. (8)

                                                  — 585 — 
Wer denselben verliert hat sogleich bei dem Bezirks-Feldwebel mündlich oder schriftlich die Ausstellung 
eines Duplikats zu beantragen und dafür 50 Pf. zu vergüten. 
  
  
Ort, den ........ten................ 18................. 
..... Ober-Ersatz-Kommission im Bezirk der . . ten Infanterie-Brigade. 
Der Militär-Vorsitzende. Der Civil-Vorsitzende. 
(L. S.) 
Kommando-Behörde, welche Zusätze einträgt. Zusätze zu den Personal-Notizen. 
Datum. 
  
(Strafen, Uebungen und Einberufungen, Führung etc.) 
  
  
  
Meldungen etc. 
  
Schema 7. Anmerkung 2 ist hinter „Waffengattung“ zu setzen „und Uebungspflichtigkeit“. 
Schema 13. Die Anmerkung erhält folgenden Zusatz: 
Die als übungspflichtig bezeichneten Ersatz-Reservisten 1. Klasse sind mit rothen Zahlen 
über den schwarzen Zahlen in der Rubrik 13 derart zu verzeichnen, daß sie in letzteren 
mit enthalten sind. 
Zweiter Theil. 
Kontrol= Ordnung. 
Im §. 5. 2 ist einzuschalten vor C: 
c) die zu den Friedensübungen einberufenen Ersatz-Reservisten 1. Klasse von dem Tage, zu 
wichem sie einberufen sind, bis zum Ablauf des Tages ihrer Entlassung aus dem aktiven 
ienst. 
Vor dem letzten Alinea ist zuzusetzen: 
N. z. R. M. G. Art. I. §. 3. s. 
Im 8. 10. 5 Alinea 2 ist „erfolgtem Umzuge“ zu streichen und dafür zu setzen: 
verfolgter Abmeldung“. 
Im §. 11.4 ist im 1. Alinea zu streichen „in der Regel“, desgleichen das 2. Alinea zu streichen 
und dafür zu setzen: 
« Zu ersteren werden die Mannschaften der Landwehr herangezogen. 
Landwehr-Mannschaften, welche im Herbst zum Landsturm übergeführt werden (E. O. 
§. 12.4) sind behufs Beorderung zu den Herbst-Kontrol-Versammlungen von den Früh- 
jahrs-Kontrol-Versammlungen des betreffenden Jahres entbunden. 
N. M. G. §. 62 N. z. R. M. G. Art. I. §. 4. 
§. 12. 1 ist hinzuzusetzen: 
Reservisten, welche bei den Frühjahrs-Kontrol-Versammlungen zur Landwehr versetzt 
werden, sind nach den Herbst-Kontrol-Versammlungen des vorangegangenen Jahres zu 
Uebungen in der Reserve nicht mehr heranzuziehen. 
§. 12. s ist hinzuzusetzen: 
Landwehr-Mannschaften, welche bei den Frühjahrs-Kontrol-Versammlungen zum Land- 
sturm übergeführt werden, sind nach der Herbst-Kontrol-Versammlung des vorangehenden 
Jahres zu Uebungen nicht mehr heranzuziehen. 
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